BFH Beschluss v. - II B 171/08

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG setzt nicht voraus, dass der Verkäufer auch Eigentümer des verkauften Grundstücks ist

Gesetze: GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

a) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keine für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausgestellt. Die Beschwerdebegründung wendet sich vielmehr im Stil einer Revisionsbegründung gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung. Dies kann nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom IX B 154/01, BFH/NV 2002, 1424; vom VIII B 42/07, BFH/NV 2008, 802).

b) Den Darlegungsanforderungen ist insbesondere nicht mit dem Vorbringen des Klägers genügt, aufgrund des Grundstückskaufvertrags vom / sei kein Anspruch auf Grundstücksübereignung begründet und daher kein grunderwerbsteuerbarer Erwerbsvorgang verwirklicht worden. Damit wird kein über den Einzelfall hinausgehendes allgemeines Klärungsbedürfnis dargelegt. Der Kläger hat sich insoweit nicht mit der vom Finanzgericht —zutreffend— vertretenen Rechtsauffassung auseinandergesetzt, dass der allein an das schuldrechtliche Geschäft anknüpfende Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes nicht voraussetzt, dass der Verkäufer auch Eigentümer des verkauften Grundstücks ist. Der Hinweis des Klägers auf die unverändert gebliebenen Eigentumsverhältnisse an dem Kaufgrundstück lässt insbesondere unberücksichtigt, dass einem Dritten aufgrund des Kaufvertrags vom / ein —durch eine Auflassungsvormerkung abgesicherter— Eigentumsverschaffungsanspruch zustand.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
VAAAD-25915