BFH Beschluss v. - I B 213/08

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei bereits vom BFH entschiedener Rechtsfrage (hier: Prognose zum Investitionsverhalten bei der Bildung einer sog. Ansparabschreibung)

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, EStG § 7g Abs. 3

Instanzenzug:

Gründe

I. Streitig ist, ob bei der Veranlagung zur Einkommensteuer des Jahres 2004 ein sog. negativer Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen ist.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist an einer Gesellschaft spanischen Rechts X/Y, Madrid mit einer Einlage von 500 € atypisch still beteiligt. Die Rohbilanz der X/Y weist weitere 10 Personen (ebenfalls mit je 500 €) als atypisch still Beteiligte aus. Der Kläger macht aus dieser Beteiligung negative (nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland von der Bemessungsgrundlage auszunehmende) Einkünfte geltend, die im Wege eines sog. negativen Progressionsvorbehalts bei der Steuersatzermittlung zu berücksichtigen seien. Die negativen Einkünfte beruhen im Wesentlichen aus dem Ansatz einer sog. Ansparabschreibung gemäß § 7g Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 2002 (EStG 2002) in Höhe von 154 000 € (beabsichtigte Anschaffung von 8 Arbeitsplätzen zu je 77 000 € in einem geplanten Büro- und Office Center auf Mallorca). Gegenüber der spanischen Anwaltskanzlei X/Z hat der Kläger eine „Verbindliche Bestellung” der Wirtschaftsgüter erklärt; die Bestellung sei „verbindlich unter dem Vorbehalt der Finanzierungszusage für das Gesamtprojekt”.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) ist dem Begehren nicht gefolgt; außerdem lehnte er es ab, für die stille Gesellschaft des Klägers eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte durchzuführen, da nur ein Beteiligter —der Kläger— unbeschränkt steuerpflichtig sei. Die gegen die Einkommensteuerfestsetzung gerichtete Klage blieb erfolglos (Finanzgericht —FG— Hamburg, Urteil vom 2 K 123/07).

Der Kläger ist der Meinung, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung; er beantragt, die Revision gegen das Urteil zuzulassen.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen. Der Kläger hat den von ihm geltend gemachten Grund für eine Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt.

Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdeschrift jedenfalls mit Blick auf die Voraussetzungen für die steuerrechtliche Anerkennung einer Ansparabschreibung des § 7g Abs. 3 EStG 2002 als selbständig tragenden Klageabweisungsgrund nicht.

Das angefochtene Urteil konnte sich —was den Schluss auf eine nachteilige Prognose zum Investitionsverhalten angeht— auf BFH-Rechtsprechung beziehen (s. zu einer im Ansatz vergleichbaren Fallkonstellation insbesondere das Senatsurteil vom I R 104/05, BFHE 218, 323, BStBl II 2007, 957). Dies wird vom Kläger der Sache nach auch nicht in Frage gestellt. Dass er auf dieser Grundlage —ohne konkrete Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung oder der in der Fachliteratur vertretenen Ansicht— mit allgemein gehaltenen Formulierungen sein Unbehagen darüber zum Ausdruck bringt, dass die Rechtsprechung die Intention des Gesetzes konterkariere, reicht zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache angesichts der ständigen Rechtsprechung (z.B. Senatsurteil in BFHE 218, 323, BStBl II 2007, 957) nicht aus.

Fundstelle(n):
QAAAD-25908