Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: ZPO § 567 Abs. 1
Instanzenzug: LG Stuttgart, 5 S 54/08 vom AG Stuttgart, 5 C 1934/07 vom
Gründe
Das Vorbringen des Klägers in der Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung, den Beschluss vom abzuändern.
Das Rubrum des Beschlusses ist zutreffend. Partei ist nicht die Firma, die kein selbständiges Rechtsgebilde darstellt, sondern deren Inhaber, von dem der Anspruch geltend gemacht wird (Zöller/Vollkommer, ZPO 27. Aufl. § 50 Rn. 26).
Der Senat hat über das als "sofortige Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel des Klägers vom gegen den entschieden. Nur insoweit waren die Akten dem Bundesgerichtshof vorgelegt worden, wie dem Kläger durch den bekannt ist. Dieses Rechtsmittel war unstatthaft, weil die sofortige Beschwerde nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Landgerichte stattfindet (§ 567 Abs. 1 ZPO). Hat das Landgericht wie hier als Berufungsgericht entschieden, findet nur noch die zugelassene Rechtsbeschwerde statt (Zöller/Vollkommer, aaO § 78b Rn. 7). Da der Kläger ungeachtet der fehlenden Zulassung eine Zurückverweisung an das Landgericht durch die höhere Instanz begehrt hat, konnte sein Rechtsmittel nur als unstatthafte Rechtsbeschwerde behandelt werden.
Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden; die Höhe der Gebühr für das Verfahren über die als unzulässig verworfene Rechtsbeschwerde ergibt sich aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz.
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass er nicht mit einer Antwort auf weitere Schreiben in dieser Angelegenheit rechnen kann.
Fundstelle(n):
VAAAD-25873
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein