BSG Beschluss v. - B 13 SF 1/08 R

Leitsatz

Klagt eine Rehabilitationseinrichtung gegen einen Träger der Rentenversicherung auf neue Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts darüber, ob der Träger verpflichtet ist, mit der Einrichtung einen Belegungsvertrag abzuschließen, ist hierfür die Sozialgerichtsbarkeit zuständig.

Gesetze: GVG § 17a Abs 2 S 1; GVG § 17a Abs 4 S 3; GVG § 17a Abs 4 S 4; SGG § 51 Abs 1; SGB VI § 15 Abs 2; SGB IX § 21

Instanzenzug: SG Berlin, S 105 R 492/05 vom LSG Berlin-Potsdam, L 17 B 972/07 R vom

Gründe

I

Die Klägerin ist Ärztin für Psychotherapie und Ärztin für Physiotherapie. Sie betreibt eine psychosomatische Rehabilitationsklinik in J. im Erzgebirge. In einem (durch Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts [LSG] vom - L 1 KR 28/00 - abgeschlossenen) sozialgerichtlichen Verfahren hat sie ihren Anspruch durchgesetzt, mit verschiedenen Krankenkassen und Kassenverbänden einen Versorgungsvertrag gemäß § 111 des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch (SGB V) für diese Rehabilitationsklinik abzuschließen. Ihr Bemühen, auch mit der Beklagten einen Belegungsvertrag abzuschließen, hatte keinen Erfolg (ablehnende Schreiben der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Abteilung Rehabilitation, vom und ). Auf den hiergegen eingelegten Widerspruch antwortete die Beklagte mit Schreiben vom , die Rentenversicherungsträger erteilten keine Zulassungen durch Verwaltungsakt, sondern schlössen auf der Grundlage des privaten Rechts Belegungsverträge mit den Einrichtungsbetreibern. Die §§ 69 und 111 SGB V enthielten nur Regelungen für die gesetzliche Krankenversicherung.

Darauf hat die Klägerin im Januar 2005 vor dem Sozialgericht Berlin (SG) Klage mit dem Antrag erhoben, die Beklagte zu verpflichten, über die Belegung der von ihr - der Klägerin - betriebenen Rehabilitationsklinik unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Sie wolle den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Belegungsvertrags gemäß § 15 Abs 2 des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch (SGB VI) iVm § 21 des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch (SGB IX) erreichen; diese Regelungen räumten dem Leistungsträger ein Ermessen ein. Nach Anhörung der Beteiligten (hierbei vertrat die Klägerin die Ansicht, selbst bei Qualifizierung des abzuschließenden Vertrags als zivilrechtlich wären die Sozialgerichte zuständig) hat das den Sozialrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Berlin verwiesen.

Das LSG Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde der Klägerin mit Beschluss vom zurückgewiesen. Der Sozialrechtsweg sei nicht eröffnet. Es handele sich nicht um eine dem öffentlichen Recht zuzuordnende Streitigkeit. Das Klagebegehren sei darauf gerichtet, die Beklagte zu verurteilen (bzw zu verpflichten, einen darauf gerichteten Verwaltungsakt zu erlassen), mit der Klägerin einen Vertrag über die Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der Einrichtung der Klägerin an die Versicherten der Beklagten zu schließen. Dieses Rechtsverhältnis sei nicht dem öffentlichen, sondern dem privaten Recht zuzuordnen (Hinweis auf den Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes [GmSOGB] vom , SozR 1500 § 51 Nr 39). Nichts anderes folge daraus, dass § 51 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) seit dem auch Streitigkeiten aufgrund der Leistungsbeschaffungsverträge der Krankenkassen mit privaten Leistungserbringern den Sozialgerichten zuweise. Entsprechendes gelte für die Neufassung des § 51 Abs 2 SGG durch das Änderungsgesetz vom (BGBl I 2144; in Kraft ab ), wonach die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung sowie der sozialen und privaten Pflegeversicherung entscheiden. Eine andere Beurteilung sei auch nicht deswegen angezeigt, weil § 69 SGB V für die gesetzliche Krankenversicherung die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu Ärzten und sonstigen Leistungserbringern ausschließlich und abschließend dem 4. Kapitel des SGB V unterstelle. Dieser Rechtsgedanke sei (entgegen anderslautender Äußerungen in Rechtsprechung und Literatur) nicht auf Bereiche außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung auszudehnen.

Hiergegen richtet sich die vom LSG zugelassene Rechtsbeschwerde der Klägerin. Sie trägt vor, der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gemäß § 51 Abs 1 Nr 1 SGG sei gegeben, weil es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung handele; "hilfsweise" seien die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit analog § 51 Abs 2 Satz 1 SGG zuständig.

Die Klägerin beantragt,

den Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts Berlin vom aufzuheben.

Die Beklagte verteidigt den angefochtenen Beschluss und beantragt,

die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom als unbegründet zurückzuweisen.

II

Auf die Beschwerde der Klägerin waren der Verweisungsbeschluss des und der aufzuheben.

1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft. Hält nach Anrufung eines Gerichts dieses den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig, spricht es dies von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges (§ 17a Abs 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes [GVG]). Gegen einen solchen Beschluss ist gemäß § 17a Abs 4 Satz 3 GVG die "sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben". Für das sozialgerichtliche Verfahren bedeutet dies, dass gegen einen Rechtswegbeschluss des SG binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim LSG Beschwerde einzulegen ist. Den Beteiligten steht gegen die (Rechtsweg-)Entscheidung des LSG die Beschwerde an das BSG zu, wenn diese im Beschluss zugelassen worden ist (§ 17a Abs 4 Satz 4 GVG). So liegt der Fall hier.

2. Die Beschwerde ist auch begründet. Entgegen der Rechtsmeinung der Vorinstanzen ist der Sozialrechtsweg eröffnet. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 51 Abs 1 Nr 1 SGG).

Denn die Klägerin macht einen Anspruch geltend, der, wenn er bestünde, nur als öffentlich-rechtlich denkbar ist. Dabei bedarf es keiner Entscheidung des Senats darüber, ob ein derartiger Anspruch besteht, und erst recht nicht darüber, ob er der Klägerin gegenüber der Beklagten zusteht.

a) Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Dieser Grundsatz bestimmt die Auslegung sowohl von § 13 GVG als auch von § 51 Abs 1 SGG. Entscheidend ist die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag der Klägerin darstellt, und nicht, ob diese sich auf eine zivilrechtliche oder eine öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft (so SozR 1500 § 51 Nr 53 S 108 mwN). Die Klägerin, die bisher mit der Beklagten in keinerlei Geschäftsbeziehung steht, macht einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Beklagten darüber geltend, ob diese mit der Klägerin einen Belegungsvertrag abschließt.

b) Für die hier gestellte Frage nach dem insoweit maßgebenden Rechtsweg ist von vornherein unerheblich, welche Rechtsnatur dieser Vertrag hätte, käme er zustande. Denn bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs ist nicht auf die Rechtsnatur der mit der Klage geforderten Handlung abzustellen, weil diese sich von der Rechtsnatur des darauf gerichteten Anspruchs unterscheiden kann ( BVerwGE 87, 115, 119 mwN; würde man sich, was hier nicht zu entscheiden ist, im vorliegenden Fall an die sog Zwei-Stufen-Theorie anlehnen - vgl für das Krankenversicherungsrecht vor der Neuregelung des § 69 SGB V durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 vom , BGBl I 2626: BSGE 78, 233, 235 f = SozR 3-2500 § 109 Nr 1 -, so würde hieraus zwar die Zuordnung des Vertrags selbst zum Zivilrecht folgen, nicht aber die des Anspruchs auf seinen Abschluss).

c) Ein Anspruch wie der von der Klägerin erhobene ist jedoch nur als öffentlich-rechtlicher denkbar.

Denn zwar mag auch das Zivilrecht Ansprüche auf Vertragsabschluss kennen. Die Klägerin beruft sich jedoch nicht etwa auf einen Kontrahierungszwang (gemäß § 20 Abs 1 Nr 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) kraft marktbeherrschender Stellung der Beklagten als Sozialversicherungsträger (vgl zum früheren Rechtszustand zB , WRP 1994, 549 "Orthopädisches Schuhwerk"), was zB zu deren Verurteilung führen könnte, der Klägerin ein Vertragsangebot zu den üblichen Konditionen zu unterbreiten oder sie in den Kreis der zu berücksichtigenden Anbieter einzubeziehen (vgl , NJW 1992, 1561). Sie macht vielmehr ausdrücklich geltend, die Beziehungen zwischen den Rehabilitationseinrichtungen und den Rentenversicherungsträgern entsprächen denen zwischen den Rehabilitationseinrichtungen und den Krankenkassen nach § 111 SGB V. Auf dieser Grundlage begehrt sie eine Verurteilung der Beklagten zu erneuter Entscheidung unter fehlerfreier Ausübung des ihr nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften (§ 15 Abs 2 SGB VI, § 21 SGB IX) angeblich zustehenden Ermessens. Damit bewegt sie sich auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts.

d) Es besteht auch kein Anlass, das Klagebegehren so auszulegen oder umzudeuten, dass es einer auf dem Gebiet des Zivilrechts zu erhebenden Klage entspräche.

Denn das LSG führt selbst aus, dass Rechtsbeziehungen wie solche zwischen einem Rentenversicherungsträger und einer Rehabilitationsklinik teilweise dem öffentlichen Recht unterstellt werden (es nennt insoweit: ; Axer in: Soziale Sicherheit durch öffentliches und Privatrecht, SDSRV 51 [2004], S 111, 140; Kunze/Kreikeboom, NZS 2003, 5; Eichenhofer, NZS 2002, 348; Brodkorb in Hauck/Noftz, SGB IX, § 21 RdNr 9 - Stand 2001). Dann aber muss es einem Kläger unbenommen bleiben, zu versuchen, diesen seinen materiell-rechtlichen Standpunkt in der Sozialgerichtsbarkeit durchzusetzen und die Klage nicht sogleich gegen seinen Willen in die Zivilgerichtsbarkeit verweisen zu lassen. Zwar wäre mit der Verweisung noch nicht bindend über die Rechtsnatur des Klageanspruchs entschieden. Vielmehr könnten sich auch die Zivilgerichte der Rechtsmeinung des Klägers anschließen; sie müssten dann aber wegen der Bindungswirkung der Verweisung über in Wahrheit öffentlich-rechtliche Ansprüche selbst entscheiden (§ 17a Abs 1 GVG).

Hinsichtlich der Notwendigkeit einer Kostenentscheidung und der Höhe des Streitwerts folgt der Senat den Erwägungen des LSG. Die Kostenentscheidung selbst beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung.

Fundstelle(n):
IAAAD-25847