1) Als "Veräußerung" einer wesentlichen Beteiligung im Privatvermögen gilt auch die Einbringung der Anteile in eine Kapitalgesellschaft
gegen Gewährung neuer Gesellschaftsanteile.
Leitsatz
2) Die schrittweise Herabsetzung der Beteiligungsgrenzen in § 17 EStG hält sich im Rahmen einer zulässigen unechten Rückwirkung
bzw. tatbestandlichen Rückanknüpfung.
3) Der Senat hält es für nicht ernstlich zweifelhaft, den Gewinn aus der Einbringung von Kapitalbeteiligungen i.S. des § 17
EStG nach § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG zu ermitteln. Insoweit findet das Tauschgutachten des BFH keine Anwendung mehr.
4) Die Bewertung des Veräußerungspreises bemisst sich nicht nach dem Nennwert der erhaltenen Beteiligung, sondern nach deren
gemeinem Wert.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): RAAAD-25776
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FG Münster, Beschluss v. 05.11.2008 - 8 V 2419/08 E
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