Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer bei der Einfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren über einen anderen Mitgliedstaat
Leitsatz
1. Bei der Einfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft über einen anderen Mitgliedstaat entsteht
die nationale Verbrauchsteuer erst mit dem Verbringen der Ware aus diesem in das deutsche Steuergebiet.
2. Die nationale Verbrauchsteuer darf deshalb bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer nicht
berücksichtigt werden.
3. Die Prüfung der Frage, ob eine Wareneinfuhr nichtkommerziellen Charakter hat, ist in jedem Einzelfall auf der Grundlage
einer Gesamtbeurteilung der Umstände unter Berücksichtigung der Menge und der Art der Einfuhr sowie der Häufigkeit von Einfuhren
der gleichen Waren durch den betreffenden Reisenden, aber gegebenenfalls auch seiner Lebensweise und seiner Gewohnheiten oder
seines familiären Umfelds vorzunehmen.
4. Wenn Trinkbranntwein zu gewerblichen Zwecken in das deutsche Steuergebiet verbracht wird, kann keine Freimenge von 10 l
Trinkbranntwein gewährt werden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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