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Einkommensteuer; | Anwendung des § 44a Abs. 5 EStG bei Holdingunternehmen
Nach § 44a Abs. 5 EStG ist ein KESt-Abzug bei Kapitalerträgen i. S. des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2 EStG nicht vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge Betriebseinnahmen des Gläubigers sind und die KESt bei ihm aufgrund der Art seiner Geschäfte auf Dauer höher wäre als die gesamte festzusetzende KSt. Holdingunternehmen erfüllten nach höchstrichterlicher Rspr. bisher nicht die Voraussetzungen für die Abstandnahme vom Steuerabzug i. S. des § 44a Abs. 5 EStG, da die ,,Überzahlersituation'' nicht durch die Art der von ihnen ausgeübten Geschäfte bedingt war. Aufgrund der Einführung der Steuerbefreiung von Beteiligungserträgen und von Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalbeteiligungen durch die Neufassung des § 8b KStG erfüllen Holdingunternehmen in der Rechtsform von KapGes i. d. R. ab 2002 die Voraussetzungen des § 44a Abs. 5 EStG, wenn ihre Einkünfte fast ausschließlich aus steuerfre...