Arbeitshilfe - Stand: 03.11.2009

Dauerschuldzinsen: Für die Berechnung der Jahresfrist ist die tatsächliche Dauer der Verstärkung des Betriebskapitals des nicht der Gewerbesteuer unterliegenden Rechtsvorgängers nicht einzubeziehen - Mustereinspruch

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Ist für die Berechnung der sog. Jahresfrist bei Dauerschuldzinsen die tatsächliche Dauer der Verstärkung des Betriebskapitals des nicht der Gewerbesteuer unterliegenden VEB (Rechtsvorgänger) einzubeziehen?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

Für einen Einspruch wird folgendes Muster empfohlen.

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Fundstelle(n):
MAAAD-25409