Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Finanzgerichtsordnung; | berechtigtes Interesse bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 100 Abs. 1 Satz 4 FGO)
Nach dem ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage i. S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO bei berechtigtem Interesse des Klägers auch dann möglich, wenn die Erledigung des strittigen Verwaltungsakts nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils eingetreten ist (Hinweis auf , BFH/NV 1993 S. 46). Für das Vorliegen eines ,,berechtigten Interesses'' i. S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO ist jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art ausreichend (Hinweis auf , BStBl 1987 II S. 248). Ein berechtigtes Interesse des Klägers ist im Allgemeinen dann zu bejahen, wenn Wiederholungsgefahr besteht und diese als hinreichend konkret einzuschätzen ist.