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Beraterhonorar für Unternehmensberatung
Können sich Steuerberater an den Honorarformen der Unternehmensberater orientieren?
Beim Beraterhonorar für Unternehmensberatung denken Sie als Steuerberater natürlich zuerst an die Steuerberatergebührenverordnung. Aber Ihre Erwartungen, mit Hilfe der Gebührenverordnung Leistungen der Unternehmensberatung bzw. betriebswirtschaftlichen Beratung abrechnen zu können, werden meistens enttäuscht. Insofern liegt es nahe, sich bei der Honorierung an die Vorgehensweise von Unternehmensberatern zu orientieren. Im folgenden Beitrag werden die verschiedenen Honorarformen von Unternehmensberatern auf ihre Anwendungstauglichkeit für die betriebswirtschaftliche Beratung hin geprüft.
I. Steuerberatergebührenverordnung wenig brauchbar
Die Steuerberatergebührenverordnung ist für die Leistungsabrechnung der Unternehmensberatung nur bedingt geeignet, da sie kaum brauchbare Möglichkeiten für eine Abrechnungsgrundlage enthält. Es sind vor allem die in der folgenden Tabelle aufgelisteten Gebührentatbestände, an die sich nach Knief das Beraterhonorar für Leistungen der Unternehmensberatung anlehnen lässt.
Übersicht 1: Abrechnung nach der Steuerberatergebührenverordnung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Tätigkeit | Gebühr | Gegenstandswert | Gebührensatz | Tabelle |
Auskunft,
Rat | WertG | Wert des Interesses | 1/10 - 10/10 | A § 21 |
Besprechungen | WertG | Wert des Interesses | 5/10 - 10/10 | A § 31 |
Gutachten | WertG | Wert des
Interesses | 10/10 - 30/1... |