Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Rechtssicherheit für gewerbliche Online-Auktionen
Ungleichbehandlung von Online-Auktionen und anderem Internet-Vertrieb aufgehoben
Online-Auktionen sind als Vertriebsweg beliebt. Beim Verkauf durch Unternehmer an Verbraucher ist dabei das Verbrauchervertragsrecht, das zum größten Teil EU-Richtlinienumsetzung darstellt, zu beachten. Derzeit sind dabei noch die Online-Auktionen gegenüber sonstigem Internet-Vertrieb benachteiligt, denn für sie gilt de facto eine Monatsfrist für den Widerruf des Geschäfts durch den Verbraucher. Das resultiert daraus, dass es bei Online-Auktionen faktisch unmöglich ist, den Käufer vor Zustandekommen des Geschäfts über das Bestehen eines Widerrufsrechts zu belehren. Das im Juni 2010 in Kraft tretende Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht hilft diesem Zustand endlich ab.
I. Gespaltene Fristen und Textform – Benachteiligung von Online-Auktionen
1. Vor der Gesetzesänderung: Faktische Monatsfrist
a) Website kein dauerhafter Datenträger
Derzeit gilt für Online-Auktionen faktisch eine Widerrufsfrist von einem Monat, obwohl die gesetzliche Regelung von einer Zweiwochenfrist ausgeht. Das ergibt sich au...