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Track 10 | Bilanzierung: Teilwertzuschreibung bei Fremdwährungsverbindlichkeiten
Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten, die eine Restlaufzeit von zehn Jahren haben, rechtfertigt nach einem aktuellen BFH-Urteil ein Kursanstieg der Fremdwährung grundsätzlich keine gewinnmindernde Teilwertzuschreibung. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass sich Währungsschwankungen in der Regel ausgleichen.
Ist der Kursanstieg einer ausländischen Währung bei langfristigen Verbindlichkeiten gewinnmindernd zu berücksichtigen? Darf also eine Teilwertzuschreibung vorgenommen werden? Diese Frage hatte der BFH aktuell zu entscheiden. Ein Unternehmen hatte zur Finanzierung eines Tankers ein Schiffshypothekendarlehen in japanischen Yen aufgenommen. Zum Bilanzstichtag war der Kurs des japanischen Yen um etwa 10 % gestiegen. Die Restlaufzeit betrug zehn Jahre.
Wichtig zu wissen: Eine Teilwertabschreibung von Wirtschaftsgütern oder eine Teilwertzuschreibung von Verbindlichkeiten ist seit 1999 nur zulässig bei einer voraussichtlich dauernden Wertänderung. Die hierfür erforderliche Prognose muss sich an der Eigenart des jeweiligen Wirtschaftsguts orientieren. Nach der Neufassung des § 6 Abs. 1 EStG berechtigt eine nur vorübergehende Wertänderung nicht mehr zu...