Zuschuß an den Pächter eines gemeindeeigenen Freibades ist steuerpflichtiges Entgelt; Anwendung des ermäßigten Steuersatzes
Leitsatz
1. Der von der Gemeinde als Verpächterin eines kommunalen Freibades an den Pächter gezahlte Zuschuß zum Betrieb des Freibades stellt sowohl ein Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung des Pächters an die den Zuschuß zahlende Gemeinde i. S. von § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG als auch Entgelt für sonstige Leistungen des Kl. an die Schwimmbadbenutzer, gezahlt durch einen Dritten, i. S. von § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG dar.
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