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OFD Hannover - S 7100 - 407 - StO 171

Umsatzsteuerliche Behandlung von Calling Cards (Änderung der Rechtsauffassung)

Eine Calling Card ist eine Telefonkarte, die keinen Speicherchip enthält, sondern lediglich über aufgedruckte Informationen verfügt. Der Kunde kann sich mit einer auf der Calling Card aufgedruckten Nummer in die Calling Card Plattform einwählen. Nach Eingabe seiner auf der Calling Card verbrieften PIN-Nummer und der Rufnummer seines Gesprächspartners kann er das gewünschte Gespräch führen. Auf diese Weise kann er das Gesprächsguthaben in Höhe des Nennwerts der Calling Card verbrauchen. Die Calling Card ist mit allen Telefongeräten nutzbar (Festnetz, Mobiltelefon, Telefonzelle). Calling Cards werden in der Regel über mehrere Handelsstufen vom Plattform Betreiber über Wiederverkäufer bis zum Kunden vertrieben.

Mit einer Calling Card erhält der Kunde die Zugangsberechtigung zu Fest- und Mobilfunknetzen. Der Plattform Betreiber erbringt an ihn eine sonstige Leistung auf dem Gebiet der Telekommunikation (§ 3a Abs. 4 Nr. 12 UStG, Abschn. 39a Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 UStR). Der Leistungsort bestimmt sich nach § 3a Abs. 3 UStG und § 1 Abs. 1 Nr. 2 UStDV. Die ab geltenden Vorschriften des UStG sind in Klammern aufgeführt.


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Plattformbe-
treiber
Unternehmer mit Sitz
in Deutschland
Unternehmer mit Sitz
in EU
Unternehmer mit Sitz
in Drittland
Kunde
Privatperson mit
Wohnsitz in Deutsch-
land
Privatperson mit
Wohnsitz in anderem
EU-Staat
nicht steuerbar
nicht steuerbar
Privatperson mit
Wohnsitz im Drittland
Drittland
§ 3a Abs. 3 UStG
(§ 3a Abs. 4 Nr. 11
UStG 2010)
nicht steuerbar
nicht steuerbar
Unternehmer mit Sitz
in Deutschland
Unternehmer mit Sitz
in anderem EU-Staat
nicht steuerbar
nicht steuerbar
Unternehmer mit Sitz
im Drittland
nicht steuerbar
nicht steuerbar

Der gezahlte Preis ist vorausbezahltes Entgelt für die später erbrachte Telekommunikationsdienstleistung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG). Der Kunde ist nur zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn der Plattform Betreiber eine ordnungsgemäße Rechnung erteilt.

Wird in den Vertrieb der Calling Card ein Wiederverkäufer einbezogen, vermittelt er die Telekommunikationsdienstleistung des Plattform Betreibers an den Kunden. Zwischen dem Wiederverkäufer und dem Kunden besteht keine Leistungsbeziehung. Bis zum erbringt der Wiederverkäufer die Vermittlungsleistung dort, wo der Ort der Telekommunikationsdienstleistung des Plattform Betreibers liegt (§ 3a Abs. 4 Nr. 10 UStG). Ab führt der Wiederverkäufer die Vermittlungsleistung dort aus, wo der Plattform Betreiber sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 UStG 2010). Eine steuerbare Vermittlungsleistung ist umsatzsteuerpflichtig. § 4 Nr. 8d UStG ist nicht anwendbar, weil der Wiederverkäufer auch für die Calling Card wirbt und die Kunden berät. Der Wiederverkäufer erhält die Calling Card in der Regel zu einem geringeren Preis als dem aufgedruckten Verkaufspreis. Die Differenz ist Bemessungsgrundlage für die Vermittlungsleistung.

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Mobilfunk-Guthabenkarten, bei denen der Telekommunikationsdienstleister beim Kauf der Karte noch nicht feststeht, ist im (BStBl 2001 I S. 1010) geregelt. Die umsatzsteuerliche Behandlung von Telefonkarten der Deutschen Telekom sowie von Multifunktionskarten, die zum Bezug verschiedene Leistungen, z. T. von verschiedenen Unternehmern, berechtigen, ergibt sich aus der USt-Kartei S 7100 Karte 2 zu § 3 Abs. 1 UStG.

Anm.: Diese Verfügung wird ersetzt durch die .

OFD Hannover v. - S 7100 - 407 - StO 171

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
DStR 2009 S. 1852 Nr. 36
GAAAD-25223

1Hinweis: Kunde ist Steuerschuldner nach § 13b UStG

2Hinweis: Kunde ist Steuerschuldner nach § 13b UStG