Unternehmereigenschaft bei Kapitalanlagegesellschaften und deren Sondervermögen bzw. bei Investmentaktiengesellschaften und deren Teilgesellschaftsvermögen
Bezug:
Kapitalanlagegesellschaften (KAG) haben nach § 30 des Investmentgesetzes (InvG) das bei ihnen gegen Ausgabe von Anteilscheinen eingelegte Geld oder die damit angeschafften Vermögensgegenstände einem zu bildenden Sondervermögen zuzuführen. Dieses Sondervermögen wird von der KAG verwaltet und ist von dem eigenen Vermögen der KAG getrennt zu halten. Für die Verwaltung des Sondervermögens erhält die KAG nach Maßgabe der Vertragsbedingungen eine Vergütung und den Ersatz von Aufwendungen (§§ 29 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Satz 1 InvG).
Zweck der Investmentaktiengesellschaft ist nach § 96 Abs. 2 InvG die Anlage und Verwaltung ihrer Mittel mit dem Ziel, ihre Aktionäre an dem Gewinn aus der Verwaltung des Vermögens der Gesellschaft zu beteiligen. Hierzu legt die Investmentaktiengesellschaft ein oder mehrere Tellgesellschaftsvermögen auf, die sich hinsichtlich der Anlagepolitik oder eines anderen Ausstattungsmerkmals unterscheiden.
Beide Gesellschaftstypen betreffend bitte ich hinsichtlich der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung folgende Auffassung zu vertreten:
Die KAG und die Investmentaktiengesellschaft erbringen mit ihrer Verwaltungstätigkeit sonstige Leistungen i. S. des § 3 Abs. 9 UStG gegenüber den einzelnen Anlegern bzw. Aktionären. In diesem Zusammenhang wird auf das BStBl 1982 II S. 178 und auf Abschnitt 69 UStR hingewiesen.
Aus der Vorschrift des § 4 Nr. 8h UStG, der eine Steuerbefreiung für die Verwaltung von Investmentvermögen nach dem Investmentgesetz vorsieht, kann nicht die Unternehmereigenschaft des Sondervermögens bzw. Teilgesellschaftsvermögens abgeleitet werden.
OFD Frankfurt am Main v. - S 7104 A - 61 - St 110
Fundstelle(n):
VAAAD-25218