Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: InsO § 290 Abs. 1; ZPO § 233; ZPO § 234 Abs. 2; ZPO § 575 Abs. 1
Instanzenzug: LG Waldshut-Tiengen, 1 T 22/08 vom AG Waldshut-Tiengen, 4 IN 15/06 vom
Gründe
I.
Dem Schuldner ist gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§§ 233, 234 Abs. 2, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Fristversäumung ist unverschuldet (§ 233 ZPO), weil der Schuldner wegen seiner Mittellosigkeit außerstande war, durch die Beauftragung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts die Einlegungs- und Begründungsfrist einzuhalten. Die Wiedereinsetzungsfrist ist gewahrt: Nach Zustellung des Senatsbeschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe am hat der Schuldner die Rechtsbeschwerde innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO am eingelegt und innerhalb der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO am begründet.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). Der Bundesgerichtshof prüft nach dieser Vorschrift ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO) nur die Zulassungsgründe, welche die Beschwerdebegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (, NZI 2006, 48, 49; v. - IX ZB 103/05, NZI 2006, 538). Ein solcher wird von der Rechtsbeschwerdebegründung für den vorliegenden, nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zu beurteilenden Fall nicht dargelegt.
Fundstelle(n):
YAAAD-25149
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein