Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: SGB VII § 8 Abs 2 Nr 1
Instanzenzug: LSG Baden-Württemberg, L 6 U 3059/07 vom SG Stuttgart, S 6 U 1890/06 vom
Gründe
I
Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Arbeitsunfalles.
Der Kläger war als Lastkraftwagen(Lkw)-Fahrer und Baumaschinenführer bei der M. O. Bauunternehmen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (nachfolgend: GmbH) beschäftigt. Er legte den 6,5 km langen Arbeitsweg zur Betriebsstätte regelmäßig mit seinem privaten Personenkraftwagen (Pkw) zurück.
Am bemerkte er auf dem Weg zur Arbeit, dass sein Pkw unvermittelt bremste. Er erreichte den Betrieb und entschloss sich, nach Beendigung der Arbeitsschicht und vor Antritt der Rückfahrt die genaue Schadensursache festzustellen und den Mangel zu beheben. Als er nach dem Ende der Arbeitszeit den Pkw auf die im Betrieb unterhaltene Hebebühne verbringen wollte, die von den Beschäftigten für Reparaturen an Privatfahrzeugen genutzt werden darf, ließ diese sich nicht hochfahren, da sich die Spindel des Motors verklemmt hatte. Der Kläger machte sich daran, mit Hilfe von zwei Kollegen die Spindel mit einem dafür vorgesehenen Werkzeugschlüssel frei zu drehen. Nachdem er die Spindel freibekommen hatte, betätigte einer der Arbeitskollegen den Schalter für die Aufwärtsbewegung der Hebebühne. Dadurch wurde der Motor in eine Drehbewegung versetzt. Mit diesem wurde auch der Werkzeugschlüssel, der noch nicht entfernt worden war, beschleunigt und schlug gegen den Kopf des Klägers. Er erlitt eine offene Impressionsfraktur und Kontusionsblutung sowie ein Schädel-Hirn-Trauma. Als weitere Folge stellte sich eine posttraumatische Epilepsie ein.
Mit Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Bei der Reparatur des Pkws habe es sich um eine rein private, eigenwirtschaftliche Tätigkeit gehandelt.
Auf die hiergegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht (SG) Stuttgart durch Urteil vom die Beklagte unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidung der Beklagten verurteilt, das Ereignis vom als Arbeitsunfall anzuerkennen und dem Kläger die sich hieraus ergebenden Leistungen zu bewilligen.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom ). Regelmäßig bestehe bei der Instandsetzung von privaten Kraftfahrzeugen (Kfz) kein Versicherungsschutz, weil es sich dabei um eine dem unversicherten privaten Bereich zuzurechnende vorbereitende Tätigkeit handele. Der Kläger habe im Unfallzeitpunkt auch keiner besonderen Betriebsgefahr unterlegen. Dass die Reparatur der Hebebühne der Arbeitgeberin zu Gute gekommen sei, begründe den Versicherungsschutz nicht. Der Kläger habe schließlich kein Arbeitsgerät in Stand gesetzt oder erneuert.
Gegen das Urteil hat der Kläger die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung von § 8 Abs 2 Nr 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Das LSG habe verkannt, dass es zu dem Unfall gekommen sei, weil er eine betriebliche Einrichtung in Stand gesetzt habe. Hierfür bestehe Versicherungsschutz. Der Unfall habe sich direkt bei der Reparatur eines Arbeitsgeräts ereignet, auch wenn das Arbeitsgerät für eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit benutzt werden sollte. Seine Tätigkeit sei nicht einheitlich als eigenwirtschaftliche Verrichtung anzusehen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II
Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Der Kläger erstrebt die Feststellung, dass der erlittene Unfall ein Arbeitsunfall ist, zulässig im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, § 55 Abs 1 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]; dazu - SozR 4-2700 § 8 Nr 12 RdNr 5). Das LSG hat aber zu Recht auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen, denn der die Feststellung eines Arbeitsunfalls ablehnende Verwaltungsakt der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Das Ereignis vom ist kein Arbeitsunfall.
Nach § 8 Abs 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; Satz 1). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Für einen Arbeitsunfall ist danach im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis (dem Unfallereignis) geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (vgl ua - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).
Der Kläger war zwar zur Zeit des Unfallereignisses Beschäftigter iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII. Er hat am auf dem Betriebsgelände seines Arbeitgebers auch einen Unfall erlitten. Dieser Unfall ist jedoch kein Arbeitsunfall, da die vom Kläger im Zeitpunkt des Unfallereignisses ausgeübte Tätigkeit in keinem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden hat.
1. Die Reparatur der Hebebühne der Arbeitgeberin gehörte nicht zur Beschäftigung des Klägers. Zwar war die Instandsetzung der Hebebühne der Arbeitgeberin nützlich, denn sie ersparte ihr den Einsatz der Arbeitszeit anderer Arbeitnehmer oder die Vergütung eines Werkunternehmers. Die Verrichtung ist einerseits durch das eigenwirtschaftliche Interesse des Klägers an der Reparatur seines Privat-Pkw motiviert gewesen, sie ist andererseits auch der Arbeitgeberin nützlich bzw dienlich gewesen.
Eine solche Verrichtung ist versichert, wenn sie wesentlich dem Unternehmen zu dienen bestimmt ist. Für die hier nicht gegebene gemischte Tätigkeit hat der Senat ein Abgrenzungskriterium entwickelt, das auch zur Bestimmung der Handlungstendenz in dem hier vorliegenden Fall einer gemischten Motivationslage heranzuziehen ist. Danach ist für die Bejahung des inneren Zusammenhangs zwischen Verrichtung und versicherter Tätigkeit entscheidend, ob die Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die private Motivation des Handelns entfallen wäre (vgl auch - SozR 4-2700 § 8 Nr 14 RdNr 10). Die so zu bestimmende objektivierte Handlungstendenz bleibt maßgeblich (vgl ausführlich - SozR 4-2700 § 8 Nr 20 RdNr 22), selbst wenn die konkrete Verrichtung dem Unternehmen dienlich ist.
Nach diesen Maßstäben hat hier keine versicherte Tätigkeit vorgelegen. Für den sachlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalles fehlt es an der Handlungstendenz des Klägers, eine dem Beschäftigungsverhältnis dienende Verrichtung ausführen zu wollen. Seine durch objektive Umstände bestätigte Handlungstendenz ist überwiegend durch die eigenwirtschaftlichen Ziele seines Handelns bestimmt worden. Die Herstellung der Funktionsbereitschaft der Hebebühne ist ein notwendiges, der eigentlichen Fahrzeugreparatur untergeordnetes Zwischenziel gewesen. Sie hat dienende Funktion für die vorrangig und primär verfolgte eigenwirtschaftliche Tätigkeit. Ohne seine eigenwirtschaftlich motivierte Handlungstendenz hätte der Kläger in der den konkreten Schaden stiftenden Situation die Hebebühne seiner Arbeitgeberin weder benutzt noch den dort vorhandenen Defekt beseitigt.
2. Der Kläger hat auch keine versicherte Tätigkeit iS des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII ("Wegeunfall") verrichtet.
Zu den versicherten Tätigkeiten eines Versicherten zählt danach auch das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3 und 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (zuletzt - RdNr 21, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; - RdNr 13; - RdNr 13, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
Das Unfallereignis ist bei der Reparatur der Hebebühne der Arbeitgeberin eingetreten. Es ist nicht zu einem Zeitpunkt erfolgt, als der Kläger einen versicherten Weg bereits angetreten hatte oder ihn gerade zurücklegte. Da er bei einer Verrichtung vor dem Antritt eines versicherten Weges zu Schaden gekommen ist, kommt ein Wegeunfall nicht in Betracht (erheblich andere Fallgestaltung in - SozR 4-2700 § 8 Nr 24; dazu unten).
3. Der Kläger hat zum Unfallzeitpunkt auch keine versicherte Vorbereitungshandlung für das Zurücklegen des Weges verrichtet.
Bestimmte typische Vor- und Nachbereitungshandlungen stehen gemäß § 8 Abs 2 SGB VII kraft Gesetzes unter Versicherungsschutz. Richterrechtlich ist dieser Schutz auf weitere in dieser Vorschrift nicht bezeichnete Vorbereitungshandlungen erstreckt worden. Danach sind Vorbereitungshandlungen versichert, wenn sie die der eigentlichen versicherten Tätigkeit unmittelbar vorangehen und ihre Durchführung erleichtern oder überhaupt erst ermöglichen. Sie müssen mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit oder der kraft Gesetzes versicherten Vorbereitungshandlung - hier dem versicherten Weg - eng verbunden sein, also in einem besonders engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, der die Vorbereitungshandlung nach den Gesamtumständen selbst bereits wie einen Bestandteil der versicherten Tätigkeit erscheinen lässt (zuletzt - SozR 4-2700 § 8 Nr 5 RdNr 9 f).
Danach liegt eine versicherte Vorbereitungshandlung nicht vor. Es lässt sich weder ein besonders enger sachlicher, noch enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem versicherten Weg von der Arbeitsstätte und dem - grundsätzlich nicht versicherten - Reparieren der Hebebühne für die beabsichtigte Instandsetzung des Fahrzeuges feststellen. Vielmehr ist die Reparatur der Hebebühne ihrerseits eine Vorbereitungshandlung, der eine weitere Vorbereitungshandlung - nämlich die Reparatur des Pkw - vorhergehen sollte, bevor der Kläger den versicherten Weg hätte antreten können. Nach den objektiven Umständen sind mithin noch mehrere (sachlich teilbare) Zwischenschritte erforderlich gewesen, die sich auf einen längeren Zeitraum hin erstrecken konnten, bevor der Kläger den versicherten (Heim-)Weg hätte antreten können.
Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Fallkonstellation erheblich von derjenigen, die der Entscheidung des Senats vom (B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 24) zu Grunde gelegen hat. Dort musste ein Versicherter während des Zurücklegens eines versicherten Weges Maßnahmen zur Beseitigung einer aufgetretenen Störung am benutzten Fahrzeug ergreifen. Er stand dabei unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, da die Handlung auf die Fortsetzung des Weges gerichtet und dies durch objektive Umstände (Länge des Weges, Art, Umfang und Dauer der Maßnahme) belegt war (BSG, aaO, RdNr 18).
4. Das Unfallereignis ist unter dem Aspekt des Instandhaltens oder Erneuerns des Arbeitsgeräts kein Arbeitsunfall.
Versicherte Tätigkeiten sind nach § 8 Abs 2 Nr 5 Alt 3 SGB VII auch das mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängende Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts.
Weder bei der Hebebühne der Arbeitgeberin noch bei dem Pkw des Klägers handelt es sich um ein Arbeitsgerät im Sinne dieser Bestimmung. Die Hebebühne war kein Arbeitsgerät, das der Kläger bei Verrichtung seiner Beschäftigung als Lkw-Fahrer und Baumaschinenführer bei der Bauunternehmung benutzen musste. Ferner hat das Instandsetzen der Hebebühne durch den Kläger - wie oben ausgeführt - nicht in sachlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Lkw-Fahrer und Baumaschinenführer gestanden; es hat vielmehr eigenwirtschaftlichen Zwecken gedient.
Auch das Kfz des Klägers ist kein Arbeitsgerät iS dieser Vorschrift (vgl zum Begriff des Arbeitsgeräts: - BSGE 24, 243, 246). Das Fahrzeug hat ganz überwiegend und gerade auch am Unfalltag der Zurücklegung der Arbeitswege sowie zur Durchführung von Privatfahrten gedient, es ist nur gelegentlich ("hin und wieder") für Betriebsfahrten genutzt worden. Das Kfz ist nicht dazu bestimmt gewesen, hauptsächlich der Tätigkeit im Unternehmen zu dienen.
5. Letztlich liegt auch unter dem Aspekt einer "besonderen Betriebsgefahr" kein Arbeitsunfall vor.
Nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle alle Unfälle, die "infolge der versicherten Tätigkeit" eintreten. Hat der Versicherte zur Zeit des Unfallereignisses seine versicherte Tätigkeit nicht verrichtet, kann diese dennoch wesentliche Ursache des Unfalls geworden sein. Das ist der Fall, wenn er im Wesentlichen wegen seiner versicherten Tätigkeit Einwirkungen auf seinen Körper ausgesetzt war, in denen sich eine "besondere Betriebsgefahr" verwirklichte (vgl zuletzt - RdNr 25 f, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Sie liegt vor, wenn der Versicherte sich wegen einer versicherten Tätigkeit an einem Ort aufhält, an dem sich objektiv gefahrenträchtige Einrichtungen befinden oder gefährliche Arbeiten durchgeführt werden oder wenn er wegen seiner versicherten Tätigkeit auch im privaten Bereich gefährdet ist, von Dritten angegriffen zu werden. Denn die gesetzliche Unfallversicherung schützt die Versicherten gegen solche Gefahren, denen sie im Wesentlichen wegen ihrer versicherten Tätigkeit ausgesetzt sind. Damit werden zugleich die Unternehmen von möglichen Schadensersatzansprüchen ihrer Beschäftigten freigestellt (vgl nur - BSGE 98, 285 = SozR 4-2700 § 105 Nr 2, jeweils RdNr 16 ff). Trotz einer eigenwirtschaftlichen Verrichtung ist also der Beschäftigte gegen Gefahren aus dem Bereich seines Arbeitsplatzes (zB Explosion in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes während eines privaten Telefongesprächs) versichert, wenn er sich im wesentlichen wegen seiner versicherten Beschäftigung dort aufhält und sich eine spezifische Gefahr verwirklicht, der der Versicherte durch seine Eingliederung in den Betrieb ausgesetzt ist (vgl zuletzt - RdNr 25 f, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; - SozR 4-2700 § 8 Nr 20 RdNr 32). Wenn der Versicherte dagegen im Wesentlichen durch eine private Tätigkeit einen Unfall unter nicht wesentlicher Mitwirkung einer Störung in gefährlichen betrieblichen Einrichtungen oder auf Grund gefährlicher betrieblicher Vorgänge erleidet, fehlt der Zusammenhang zwischen seiner versicherten Tätigkeit und dem Unfallereignis ( - SozR 3-2200 § 548 Nr 22 S 67, S 71).
Der Kläger wurde nicht infolge seiner versicherten Tätigkeit einer spezifischen Betriebsgefahr ausgesetzt und kam nicht bei deren Verwirklichung zu Schaden. Ohne die unversicherte Feststellung der Schadensursache am Pkw und deren Beseitigung wäre er mit der Hebebühne seines Arbeitgebers zu der Zeit und an dem Ort nicht in Kontakt gekommen. Seine eigenwirtschaftlich motivierte Handlung war die allein wesentliche Ursache dafür, dass er in diese betriebliche Gefahrenzone geriet. Deshalb kann offen bleiben, ob von der Hebebühne überhaupt eine spezifische Gefahr ausging und ob sich gerade diese in dem Unfall realisiert hat, obwohl das Unfallgeschehen durch eine voreilige Handlung eines Kollegen in Gang gesetzt wurde.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2010 S. 15 Nr. 15
NJW 2010 S. 1692 Nr. 23
PAAAD-25113