Änderung eines bestandskräftigen Kindergeldbescheides bei Änderung der Rechtsprechung aufgrund einer Bundesverfassungsgerichtsentscheidung
Leitsatz
Ein Bescheid über die Aufhebung von Kindergeld kann sich auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr beziehen.
Die Korrekturvorschriften des § 70 Abs. 2 u. 3 EStG sind für Bescheide mit denen eine Kindergeldfestsetzung aufgehoben wird,
nicht anwendbar.
Die Anwendung des § 70 Abs. 4 EStG setzt voraus, dass die zu korrigierende Kindergeldfestsetzung vor Beginn oder während
eines Kalenderjahres als Prognoseentscheidung über die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes im Kalenderjahr ergangen ist.
Sie ist nicht anwendbar auf eine Einspruchsentscheidung in der eine abschließende Prüfung der Höhe der Einkünfte und Bezüge
erfolgen konnte.
Ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, der zu einer von der bisherigen Rechtsprechung abweichenden rechtlichen Buchterteilung
einer bereits bekannten Tatsache führt, ist keine neue Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 AO.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EAAAD-25066
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 22.06.2007 - 9 K 947/07
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