Kindergeld für ein über 25 Jahre altes Kind, das einen sog. "Anderen Dienst" im Ausland nach § 14b ZivildienstG verrichtet
Leitsatz
1) Übt ein Kind, das über 25 Jahre alt ist, einen sog. "Anderen Dienst" im Ausland nach § 14b ZivildienstG aus, endet der
Anspruch seiner Eltern auf Kindergeld mit dem Eintritt des 25 Lebensjahrs ohne die Möglichkeit einer Verlängerungszeit, weil
der Katalog der Dienstleistungen in § 32 Abs. 5 EStG abschließend und nicht analogiefähig ist.
2) Eine gleichheitssatzkonforme Ausdehnung der Verlängerungstatbestände unter Berufung auf die Situation von wehr- oder zivildienstleistenden
Kindern kommt nicht in Betracht, da während des Wehr- oder Zivildienstes - anders als im Fall des § 14b ZivildienstG - gerade
kein Kindergeld gezahlt wird. Zudem werden sog. "Andere Dienste" nach § 14b ZivildienstG durch das Kind freiwillig geleistet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 1563 Nr. 19 AAAAD-25063
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