Betriebsstättenbegriff bei Schiffen im internationalen Verkehr
Leitsatz
§ 12 AO ist die maßgebende Vorschrift für den gewerbesteuerlichen Betriebsstättenbegriff.
Eine Geschäftseinrichtung muss einen festen Bezug zu einer bestimmten Stelle des Erdbodens haben, um "fest" zu sein und die
Merkmale einer Betriebsstätte i. S. d. § 12 Satz 1 AO zu erfüllen.
Fahrende Schiffe begründen hiernach für die betreibenden Gesellschaften keine Betriebsstätte, weil es den Schiffen an einem
festen Bezug zum Erdboden fehlt. Anderes folgt auch nicht aus der Vorschrift des § 9 Nr. 3 Sätze 2 bis 5 GewStG.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 1665 Nr. 20 IWB-Kurznachricht Nr. 22/2009 S. 1080 YAAAD-25042