Auslegung eindeutiger Vergütungsanträge auf amtlichem Vordruck
Reichweite der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a AO und der Festsetzungsverjährung
Leitsatz
1. Der auf amtlichem Vordruck nach § 25 Abs. 1 Nr. 5 MinöStG formulierte Antrag kann nicht gegen den eindeutigen Wortlaut
in einen solchen nach § 25a MinöStG ausgelegt werden.
2. Ein nach seinem eindeutigen Wortlaut nur auf eine Stromsteuervergütung gerichteter Antrag beinhaltet nicht einen Antrag
auf Mineralölsteuervergütung nach § 25a MinöStG.
3. § 171 Abs. 3a AO hat nicht zur Folge, dass der Anspruch für sämtliche Vergütungstatbestände eines Gesetzes erneut auflebt.
Ein Einspruch gegen die Ablehnung einer Mineralölsteuervergütung nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 MinöStG führt nicht zum Wiederaufleben
der zum Zeitpunkt seiner Einlegung bereits abgelaufenen Festsetzungsfrist für die Mineralölsteuervergütung nach § 25a MinöStG,
denn die Festsetzungsverjährung bezieht sich nicht auf die Steuerart, sondern auf den konkreten Vergütungsanspruch.
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