Rückabwicklung der Veräußerung einer wesentlichen GmbH-Beteiligung vor Erhalt der Gegenleistung
Wirtschaftliches Eigentum an Aktien
Leitsatz
1. Bringt ein GmbH-Gesellschafter einen Teil seiner GmbH-Anteile gegen – im Zuge einer Kapitalerhöhung entstehende – Aktien
in eine AG ein und bilanziert die AG die Anteile, über die sie bereits die wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt hat (Gewinnbezugsrecht,
Zahlung des Barkaufpreises), – vertragswidrig – mit dem Teilwert, weil sie sich zur Zahlung des vollen Barkaufpreises für
die GmbH-Anteile beim Fehlschlagen der Kapitalerhöhung bis zu einem bestimmten Termin verpflichtet hat und behauptet das Wahlrecht
gem. § 20 Abs. 2 UmwStG erst danach ausüben zu können, ist der von der AG gewählte Bilanzansatz für die Besteuerung des GmbH-Gesellschafters
im Rahmen des § 17 Abs. 1 EStG maßgebend. Die Vereinbarung der Eintragungsfrist für die Kapitalerhöhung beeinflusst die Realisierung
des Veräußerungsgewinns nicht.
2. Bilanziert die GmbH-Anteile gegen Hingabe eigener Aktien erwerbende AG die Aktien im Einbringungsjahr zu Teilwerten, kann
bei einem Mangel des Erklärungsbewusstseins hinsichtlich der Ausübung des Wahlrechts gem. § 20 Abs. 2 UmwStG 1995 die Willenserklärung
allenfalls angefochten werden, wenn sich aus Sicht des FA die Bilanzierung der GmbH-Anteile als Ausdruck eines bestimmten
Rechtsfolgewillens darstellt und die AG bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden
können, dass ihre Handlung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Ausübung des Wahlrechts i. S. d. § 20 Abs. 2 UmwStG
1995 aufgefasst werden würde.
3. Offen blieb, ob eine Anfechtbarkeit der Wahlrechtsausübung nach § 20 Abs. 2 UmwStG 1995 generell ausgeschlossen ist (hier:
fehlendes Erklärungsbewusstsein als Schutzbehauptung wegen möglicher Schadensersatzforderungen aufgrund vertragswidrigem Teilwertansatzes).
4. Ein Veräußerungsgewinn aus der Übertragung von GmbH-Anteilen gegen Aktien i. S. d. § 17 EStG entsteht nicht, wenn zwar
die GmbH-Anteile zivilrechtlich und wirtschaftlich übergegangen sind, das Veräußerungsgeschäft jedoch mit steuerlicher Rückwirkung
rückabgewickelt wird, bevor die als Gegenleistung geschuldeten Aktien übertragen werden. Der Annahme der im Rückabwicklungszeitpunkt
ausstehenden Gegenleistung steht nicht entgegen, dass die Aktien bereits im Aktienregister eingetragen sind, wenn die vertraglich
erforderliche Depotgutschrift bis zur Rückabwicklung nicht erfolgt ist.
5. Sind Aktien, die ein GmbH-Gesellschafter als Gegenleistung für die Einbringung von GmbH-Anteile erhalten soll, noch nicht
dem Depot gutgeschrieben worden, lässt sich wirtschaftliches Eigentum an den Aktien nicht durch die Übertragung des Gewinnbezugsrechts
begründen, wenn die Übertragung entsprechender Stimmrechte aussteht.
Fundstelle(n): BB 2009 S. 1860 Nr. 35 EFG 2009 S. 1695 Nr. 20 GAAAD-25022
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 27.05.2009 - 7 K 1233/05 B
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