Keine Grunderwerbsteuerbefreiung gem. § 34 Abs. 3 Satz 1 bei derivativer Restitutionsberechtigung
Leitsatz
Eine AG, als Rechtsnachfolgerin eines von einer jüdischen Familie gegründeten Bankhauses, welches als Muttergesellschaft an
einem Grundstücke besitzenden anderem Bankhaus beteiligt war, ist hinsichtlich eines im Restitutionsverfahren rückübertragenen
Grundstücks nicht gem. § 34 Abs. 3 Satz 1 VermG von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn das Landesamt zur Regelung offener
Vermögensfragen im Restitutionsbescheid feststellt, dass die AG derivativ, d.h. durch Abtretung, restitutionsberechtigt geworden
ist und diese Feststellung auf einer Erklärung der Erben der ehemaligen Gesellschafter des Bankhauses zur Beschleunigung des
Restitutionsverfahrens beruht, dass alle etwaigen vermögensrechtlichen Ansprüche des Tochter-Bankhauses der AG zustehen und
dass die Erben mit der Rückerstattung dieser Vermögenswerte an die AG einverstanden sind.
Fundstelle(n): MAAAD-25020
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 20.05.2009 - 11 K 1382/05 B
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