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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 11 K 1382/05 B

Gesetze: GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3 VermG § 34 Abs. 3 VermG § 34 Abs. 1 VermG § 1 Abs. 6 VermG § 2 Abs. 1 VermG § 3 Abs. 1 S. 4

Keine Grunderwerbsteuerbefreiung gem. § 34 Abs. 3 Satz 1 bei derivativer Restitutionsberechtigung

Leitsatz

Eine AG, als Rechtsnachfolgerin eines von einer jüdischen Familie gegründeten Bankhauses, welches als Muttergesellschaft an einem Grundstücke besitzenden anderem Bankhaus beteiligt war, ist hinsichtlich eines im Restitutionsverfahren rückübertragenen Grundstücks nicht gem. § 34 Abs. 3 Satz 1 VermG von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen im Restitutionsbescheid feststellt, dass die AG derivativ, d.h. durch Abtretung, restitutionsberechtigt geworden ist und diese Feststellung auf einer Erklärung der Erben der ehemaligen Gesellschafter des Bankhauses zur Beschleunigung des Restitutionsverfahrens beruht, dass alle etwaigen vermögensrechtlichen Ansprüche des Tochter-Bankhauses der AG zustehen und dass die Erben mit der Rückerstattung dieser Vermögenswerte an die AG einverstanden sind.

Fundstelle(n):
MAAAD-25020

Preis:
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Nutzungsdauer:
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 20.05.2009 - 11 K 1382/05 B

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