Änderung der Beteiligungsverhältnisse durch Kapitalerhöhung steht Anteilseignerwechsel gleich
Vor dem Anteilseignerwechsel erfolgter Branchenwechsel regelmäßig ohne Bedeutung
Leitsatz
1. Eine Kapitalerhöhung, die zu einer Änderung der Beteiligungsverhältnisse führt, ist im Hinblick auf die wirtschaftliche
Identität einer Kapitalgesellschaft einer Anteilsübertragung gleichzusetzen.
2. Hat kein Branchenwechsel stattgefunden, so kommt es für die Frage, ob der Kapitalgesellschaft in Zusammenhang mit der Anteilsübertragung
überwiegend neues Betriebsvermögen zugeführt wurde, nur auf das Anlagevermögen an.
3. Ein Branchenwechsel ist im Zusammenhang mit § 8 Abs. 4 KStG nur dann von Bedeutung, wenn er zeitgleich mit dem Anteilseignerwechsel
einhergeht. Anders könnte lediglich zu entscheiden sein, wenn das zeitliche Auseinanderfallen von Wechsel des Unternehmensgegenstandes
und Anteilseignerwechsel auf einem Gesamtplan beruhte, also ein sachlicher Zusammenhang bestünde.
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 1384 Nr. 22 PAAAD-25019
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 06.05.2009 - 12 K 8142/06 B
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