Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfordert, dass die zur Beurteilung der unverschuldeten Verhinderung erheblichen
Tatsachen innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses substantiiert, vollständig und in ausreichender Form dargetan
werden
Leitsatz
1. Ein fristgebundener Schriftsatz, der dem Gericht per Telefax übermittelt wird, geht nur dann fristgerecht bei Gericht ein,
wenn er innerhalb der Frist vollständig, das heißt einschließlich der Seite, welche die Unterschrift trägt, aufgezeichnet
worden ist.
2. Ein Rechtsanwalt darf einfache Tätigkeiten, die keine juristischen Schulungen verlangen, seinem hinreichend geschulten
und zuverlässigen Büropersonal zur selbstständigen Erledigung übertragen. Hierzu gehört auch die Übermittlung eines fristwahrenden
Schriftsatzes per Telefax.
3. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss innerhalb der Zwei-Wochenfrist des § 56 Abs. 2 FGO gestellt und
begründet werden. Bei Geltendmachen eines sog. Büroversehen muss dargelegt werden, dass kein Organisationsfehler vorliegt;
dazu gehört auch der Vortrag darüber, wie die Kontrolle nach Absenden des Telefaxes durchgeführt wird und dass der Prozessbevollmächtigte
seine Bürokräfte belehrt hat, für eine ordnungsgemäße Übermittlung von Schriftsätzen per Telefax Sorge zu tragen.
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