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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 6 K 1052/05 EFG 2009 S. 1580 Nr. 19

Gesetze: FGO § 110 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, UmwStG 1977 § 20, KStG § 8 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 2

Zulässigkeit der Teilwertabschreibung eines nach Einbringung in der Anfangsbilanz anzusetzenden Geschäftswerts in der folgenden Schlussbilanz bei bereits erfolgter gerichtlicher Entscheidung hinsichtlich der Körperschaftsteuer des Einbringungsjahres

Leitsatz

1. Für den Umfang der Bindungswirkung gem. § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO kommt es auf den vom jeweiligen Gericht seiner Entscheidung tatsächlich zugrunde gelegten Sachverhalt und auf die hierzu angestellten rechtlichen Erwägungen an, also auf den sog. Entscheidungsgegenstand.

2. Hat das FG in einem formell rechtskräftigen Urteil wegen Körperschaftsteuer 1993 über die steuerlichen Folgen der Einbringung einer KG-Beteiligung entschieden und sich insbesondere mit der Aufnahmebilanz beschäftigt, jedoch keine weiteren Erwägungen über die Fortentwicklung einzelner Bilanzpositionen, wie u. a. dem – in Folge unzutreffender Teilwerte anzusetzenden – derivativen Geschäftswert angestellt, kann dem Schweigen des FG zum derivativen Geschäftswert weder entnommen werden, dass der Geschäftswert in der nächsten Bilanz zum bereits auf 0 DM abzuschreiben sei, noch, dass die Frage einer Teilwertabschreibung auf 0 DM offen gelassen worden ist. Wird die erneute Änderung der für 1993 festgesetzten Körperschaftsteuer wegen der Vornahme einer Teilwertabschreibung auf den Geschäftswert in der Schlussbilanz begehrt, wäre diese Frage im Rahmen des ersten gerichtlichen Verfahren zu klären gewesen, einer erneuten gerichtlichen Entscheidung steht die Bindungswirkung des ersten FG-Verfahrens zur Körperschaftsteuer 1993 gem. § 110 Abs. 1 Satz 1 FGO entgegen.

3. Werden im Rahmen der Einbringung von Betriebsvermögen in eine GmbH die stillen Reserven der Wirtschaftsgüter des Anlage- und Umlaufvermögens in vollem Umfang bis auf einen Geschäftswert aufgedeckt, liegt eine Einbringung zu Zwischenwerten i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 1977 vor.

Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 1580 Nr. 19
LAAAD-25016

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 21.04.2009 - 6 K 1052/05

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