Zulässigkeit der Teilwertabschreibung eines nach Einbringung in der Anfangsbilanz anzusetzenden Geschäftswerts in der folgenden
Schlussbilanz bei bereits erfolgter gerichtlicher Entscheidung hinsichtlich der Körperschaftsteuer des Einbringungsjahres
Leitsatz
1. Für den Umfang der Bindungswirkung gem. § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO kommt es auf den vom jeweiligen Gericht seiner Entscheidung
tatsächlich zugrunde gelegten Sachverhalt und auf die hierzu angestellten rechtlichen Erwägungen an, also auf den sog. Entscheidungsgegenstand.
2. Hat das FG in einem formell rechtskräftigen Urteil wegen Körperschaftsteuer 1993 über die steuerlichen Folgen der Einbringung
einer KG-Beteiligung entschieden und sich insbesondere mit der Aufnahmebilanz beschäftigt, jedoch keine weiteren Erwägungen
über die Fortentwicklung einzelner Bilanzpositionen, wie u. a. dem – in Folge unzutreffender Teilwerte anzusetzenden – derivativen
Geschäftswert angestellt, kann dem Schweigen des FG zum derivativen Geschäftswert weder entnommen werden, dass der Geschäftswert
in der nächsten Bilanz zum bereits auf 0 DM abzuschreiben sei, noch, dass die Frage einer Teilwertabschreibung
auf 0 DM offen gelassen worden ist. Wird die erneute Änderung der für 1993 festgesetzten Körperschaftsteuer wegen der Vornahme
einer Teilwertabschreibung auf den Geschäftswert in der Schlussbilanz begehrt, wäre diese Frage im Rahmen des ersten gerichtlichen
Verfahren zu klären gewesen, einer erneuten gerichtlichen Entscheidung steht die Bindungswirkung des ersten FG-Verfahrens
zur Körperschaftsteuer 1993 gem. § 110 Abs. 1 Satz 1 FGO entgegen.
3. Werden im Rahmen der Einbringung von Betriebsvermögen in eine GmbH die stillen Reserven der Wirtschaftsgüter des Anlage-
und Umlaufvermögens in vollem Umfang bis auf einen Geschäftswert aufgedeckt, liegt eine Einbringung zu Zwischenwerten i. S.
d. § 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 1977 vor.
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 1580 Nr. 19 LAAAD-25016
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 21.04.2009 - 6 K 1052/05
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