Heranziehung des Verbots des „venire contra factum proprium” bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Nachforderungsbescheides
des Finanzamtes i.R.d. einstweiligen Rechtsschutzes
Leitsatz
Bei summarischer Prüfung ist zweifelhaft, ob nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig
einbehalten oder angemeldet wurde, die Lohnsteuer noch als Vorauszahlungsschuld oder nur im Rahmen einer – ggf. erstmalig
durchzuführenden – Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden kann.
Weiterhin erscheint ernstlich zweifelhaft, ob die Finanzbehörde nach den Grundsätzen von Treu und Glauben an dem Erlass eines
Lohnsteuernachforderungsbescheids gehindert ist, wenn die unrichtige Lohnsteuereinbehaltung auf einer erst nachträglich widerrufenen
Anrufungsauskunft zur Berücksichtigung von versteuerten Nachteilsausgleichszahlungen bei Wechsel der Zusatzversorgungskasse
als negativer Arbeitslohn beruht.
Es erscheint möglich, dass die Anrufungsauskunft in diesem Fall zumindest eine mittelbare Bindungswirkung gegenüber dem Arbeitnehmer
entfaltet oder die Lohnsteuernachforderung gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens verstößt.
Fundstelle(n): MAAAD-25007
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 28.05.2009 - 13 V 801/09 A (L)
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