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Finanzgericht Düsseldorf Beschluss v. - 13 V 757/09 A (L)

Gesetze: EStG § 42e, AO § 130, AO§ 131, AO § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, FGO § 69

Änderung der Steuerfestsetzung wegen zu niedriger Angabe des Bruttoarbeitslohns durch den Arbeitgeber im Veranlagungszeitraum

Leitsatz

  1. Bei summarischer Prüfung ist zweifelhaft, ob nicht bei der Entscheidung über die Änderung eines Steuerbescheids wegen des Bekanntwerdens neuer Tatsachen die Kenntnisse der OFD dem Veranlagungsfinanzamt zuzurechnen sind, wenn es sich um finanzamtsbezirksübergreifende Sachverhalte handelt, mit denen die Mittelbehörde befasst war.

  2. Weiterhin erscheint ernstlich zweifelhaft, ob die Finanzbehörde nach den Grundsätzen von Treu und Glauben an dem Erlass eines nach § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO geänderten Einkommensteuerbescheids gehindert ist, wenn die der ursprünglichen Veranlagung zugrunde liegende unrichtige Lohnsteuerbescheinigung auf einer erst nach Einbehalt der Lohnsteuer widerrufenen Anrufungsauskunft zur Berücksichtigung von versteuerten Nachteilsausgleichszahlungen bei Wechsel der Zusatzversorgungskasse als negativer Arbeitslohn beruht.

  3. Es erscheint möglich, dass die Anrufungsauskunft in diesem Fall zumindest eine mittelbare Bindungswirkung gegenüber dem Arbeitnehmer entfaltet oder die Änderung des Einkommensteuerbescheids gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens verstößt.

Fundstelle(n):
CAAAD-25006

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Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 14.05.2009 - 13 V 757/09 A (L)

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