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IWB Nr. 14 vom Seite 687 Fach 3 Deutschland Gr. 5 Seite 76

Anrechnung ausländischer Steuern auf Gewerbesteuer und Solidaritätszuschlag?

Prof. Dr. Rainer Heurung und und Philipp Seidel

Vermehrt wird die Frage aufgeworfen, ob ausländische Steuern auch auf die deutsche Gewerbesteuer (GewSt) angerechnet werden können (Köhler, Forum der Internationalen Besteuerung, Bd. 33, 2008 S. 161; Lüdicke, Überlegungen zur deutschen DBA-Politik S. 108). Diese Problematik ist insbesondere durch die Absenkung der tariflichen Körperschaftsteuer (KSt) und die Verschärfung der Mindestbeteiligungsquote des internationalen gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs im Zuge der Unternehmensteuerreform 2008 virulent geworden.

Einige deutsche DBA ordnen an, ausländische Steuern sowohl auf Einkommensteuer (ESt) und KSt als auch auf die Ergänzungsabgabe zu ESt und KSt anzurechnen (z. B. die DBA mit Kenia, Malaysia, Tunesien und Zypern). In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, inwiefern der Solidaritätszuschlag (SolZ) einer Anrechnung ausländischer Steuern zugänglich ist.

I. Anrechnung ausländischer Steuern auf die GewSt

1. Nicht-DBA-Fall

Der GewSt unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG). Hierdurch kommt das gewerbesteuerliche Inlandsprinzip zum Ausdruck, nach dem ausländische Einkünfte aus dem Gewerbeertrag zu kür...

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