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Steuerberaterhaftung | Zweifel an Abgabe einer strafbefreienden Erklärung
Eine Pflichtverletzung des Steuerberaters ist sowohl darin zu sehen, dass er – ohne ausreichende Kenntnis vom Gesamtvermögen seines Mandanten – den Hinweis auf eine mögliche Schätzung dessen Vermögens durch das Finanzamt und auf dieser Grundlage ergehende Vermögensteuerbescheide unterlässt, als auch darin, dass er dem Finanzamt Erträge aus Kapitalanlagen in der Schweiz durch eine Selbstanzeige (§ 371 AO) offenbart und nicht die strafbefreiende Erklärung nach § 1 Abs. 1 StraBEG wählt. Die Pflichtverletzung des Beraters führt aber dann nicht zu einem kausalen Schaden, wenn sich aus dem nachträglichen Verhalten des Mandanten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dieser sich trotz pflichtgemäßen Verhaltens des Steuerberaters nicht beratungskonform verhalten hätte, etwa indem er Angaben zu seinem Vermögen unterlässt und so ...