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Sozialrecht | Anwaltliche Beratungshilfe im Vorverfahren ggf. verfassungsrechtlich geboten
Auch im außergerichtlichen Rechtsschutz besteht ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Rechtswahrnehmungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG i. V. mit Art. 20 Abs. 1 und 3 GG). Ein effektives Vorverfahren ist insbesondere im Bereich des Arbeitslosengelds II – wegen dessen existenzsichernden Charakters – von Bedeutung. Einem Empfänger sozialer Transferleistungen, der sich gegen deren Kürzung wehren möchte, darf anwaltliche Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG) nicht mit der Begründung verweigert werden, ein vernünftiger Ratsuchender würde auch ohne anwaltliche Hilfe Widerspruch einlegen und bei der Widerspruchsbehörde kostenlose Beratung in Anspruch nehmen.