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Versicherungsvertragsrecht | Kein umfassender Auskunftsanspruch bei vorzeitiger Kündigung der Lebensversicherung
[i]BGH, Urteil v. 12.10.2005 - IV ZR 162/03 NWB MAAAB-80356 Bei vorzeitig gekündigter Kapitallebensversicherung hat der Versicherungsnehmer zwar Anspruch auf den um den Stornoabzug bereinigten, vertraglich garantierten Rückkaufswert zuzüglich der Überschussbeteiligung. Er hat aber keinen Auskunftsanspruch hinsichtlich des ungezillmerten Deckungskapitals im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung, auf interne Berechnungsgrundlagen und damit letzten Endes hinsichtlich der Kostenstruktur der Versicherung. Grundsätzlich muss der Versicherungsnehmer anhand von Versicherungsschein, garantiertem Rückkaufs(zeit)wert, jährlichen Informationen und Schlussabrechnung überprüfen, ob er einen als zu niedrig erachteten Betrag einklagen will.