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BAG 20.01.2000 2 AZR 378/99

Kündigungsschutz; | Kündigung eines Schwerbehinderten

Im Rahmen der Interessenabwägung bei einer Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen ist zu prüfen, ob die betrieblichen Beeinträchtigungen durch die Krankheiten des Arbeitnehmers aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls vom Arbeitgeber billigerweise noch hinzunehmen sind oder ihn überfordern. Unterhaltspflichten und eine eventuelle Schwerbehinderung des Arbeitnehmers beeinflussen das Gewicht seines Interesses an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes und sind deshalb grundsätzlich bei einer krankheitsbedingten Kündigung im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Je mehr Unterhaltspflichten den Arbeitnehmer treffen, um so höher ist seine soziale Schutzbedürftigkeit. Auch eine Schwerbehinderung führt in besonderem Maße zu einer sozialen Schutzwürdigkeit (

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