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Umwandlungssteuer | Verlustverrechnung bei Verschmelzung von Kapitalgesellschaften
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Nach § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 i. d. F. des UntStRFoG geht ein verbleibender Verlustvortrag auch dann auf die übernehmende Körperschaft über, wenn nicht diese, sondern ein anderes Unternehmen den Verlustbetrieb fortführt. (2) Ein auf den Schluss des Verschmelzungsjahres festgestellter verbleibender Verlustvortrag ist unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 i. d. F. des UntStRFoG erstmals bei der Besteuerung der übernehmenden Körperschaft für das Verschmelzungsjahr zu berücksichtigen (Fortentwicklung des BFH-Urteils v. 31. 5. 2005 - I R 68/03, BStBl 2006 II S. 380).