Aufwendungen für die Instandsetzung eines auf dem Grundstück befindlichen denkmalgeschützten Objekts während der Vermietungszeit als Veräußerungskosten
Leitsatz
Aufwendungen, die allein oder ganz überwiegend durch die Veräußerung eines Mietwohnobjekts veranlasst sind, können nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden.
Verpflichtet sich der Veräußerer eines Mietwohnobjekts im notariellen Kaufvertrag gegenüber dem Erwerber zur Renovierung eines zum Objekt gehörenden - denkmalgeschützten - Mühlrades, sind die Renovierungsaufwendungen nicht als Werbungskosten bei der Vermietungseinkünften abziehbar.
Das gilt auch, wenn die Renovierung zwar bereits während der andauernden Vermietung geplant gewesen und beauftragt worden ist, der Erwerber jedoch nach den Vereinbarungen im Kaufvertrag dem Veräußerer die gesamten Renovierungskosten ersetzt hat.
Gesetze: EStG § 9 Abs. 1, EStG § 21, EStG § 22 Nr. 3, EStG § 23, EStG § 12 Nr. 1
Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),
Gründe
I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Grundstücksgemeinschaft in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Im Jahr 1991 erwarb die Klägerin das Anwesen ., welches in der Folgezeit zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt wurde. Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 15. Januar des Streitjahres (1998) veräußerte die Klägerin die .grundstücke an K. Nach Ziff. 3 der Kaufvertragsbestimmungen verpflichtete sich die Klägerin gegenüber K, bis spätestens ein auf dem Anwesen befindliches Mühlrad entsprechend einem von der Klägerin abgeschlossenen Bauvertrag, welcher als Anlage 1 Gegenstand des Kaufvertrages war, zu renovieren bzw. zu ersetzen. Der genannte, zwischen der Klägerin und einem Holzbaufachgeschäft abgeschlossene und vom datierende Bauvertrag sah vor, dass das Mühlrad entsprechend einem beigefügten Leistungsverzeichnis für den Betrag von 148 266 DM instand gesetzt und neu angebracht werden solle. Der Kaufpreis für das Anwesen in Höhe von 716 000 DM wurde nach Ziff. 1 der Bestimmungen des Kaufvertrages als Festpreis vereinbart; er sollte unabhängig von den der Klägerin im Zusammenhang mit der notwendigen Erneuerung des Mühlrads tatsächlich entstehenden Kosten zu zahlen sein. Weiter wurde bestimmt, dass auf das zum Vertragsgegenstand gehörende Mühlrad in dem vom Verkäufer zu renovierenden Zustand ein Kaufpreisteilbetrag in Höhe von 145 000 DM einschließlich Mehrwertsteuer entfalle. Mit Nachtrag zum Kaufvertrag vom wurde der Kaufpreis für das Anwesen einvernehmlich von 716 000 DM um 5 000 DM auf 711 000 DM herabgesetzt; der auf das Mühlrad entfallende Kaufpreisteil blieb insoweit unverändert. Besitz, Nutzen und Lasten des Grundstücks gingen am 17. Juli des Streitjahres auf K über; zu diesem Zeitpunkt war die Renovierung des Mühlrades abgeschlossen.
In ihrer Feststellungserklärung für das Streitjahr machte die Klägerin die Renovierungskosten für das Mühlrad in Höhe von 116 000 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) ließ die Renovierungskosten nicht zum Abzug als Werbungskosten zu, da diese veräußerungsbedingt entstanden seien. Der Einspruch der Klägerin, mit dem diese u.a. vortrug, dass das zuständige Denkmalschutzamt 54 000 DM für die Renovierungsarbeiten am Mühlrad erstattet habe und mithin nur noch 62 000 DM als Werbungskosten geltend gemacht würden, hatte keinen Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 290 veröffentlichtem Urteil ab.
Mit ihrer Revision vertritt die Klägerin weiter die Auffassung, die Aufwendungen für die Renovierung des Mühlrades seien als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zum Ansatz zu bringen. Zwar habe sie sich bei Abschluss des Kaufvertrages vom zur Renovierung des Mühlrades gegenüber K verpflichtet; der Entschluss für die Renovierung sei indes schon 1994 gefasst worden. Sie sei überdies aufgrund denkmalschutzrechtlicher Bestimmungen zur Wiederherstellung des Mühlrades verpflichtet gewesen. Die Ausführung der Renovierungsarbeiten habe sich vor allem wegen der lang andauernden Verhandlungen mit dem Denkmalschutzamt hinausgezögert. Zu dem für die wirtschaftliche Verursachung maßgeblichen Zeitpunkt der Beauftragung des Holzbauunternehmens sei die Immobilie vermietet gewesen; daher seien die Reparaturaufwendungen allein der Vermietungstätigkeit zuzuordnen. Vor diesem Hintergrund sei es ohne Bedeutung, dass sie, die Klägerin, im Zuge der Veräußerung aufgrund der übernommenen Reparaturverpflichtung einen höheren Kaufpreis erzielt habe.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das angefochtene Urteil des FG aufzuheben und den Feststellungsbescheid für das Streitjahr vom in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom mit der Maßgabe zu ändern, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unter Ansatz weiterer Werbungskosten in Höhe von 62 000 DM mit ./. 73 521 DM angesetzt werden.
Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II. Die Revision ist unbegründet und gemäß § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG hat die strittigen Aufwendungen zu Recht der Veräußerung der Grundstücke zugeordnet und dementsprechend deren Abzug als Werbungskosten versagt.
1. Werbungskosten sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind Werbungskosten grundsätzlich alle durch diese Einkunftsart veranlassten Aufwendungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt eine derartige Veranlassung vor, wenn (objektiv) ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der auf Vermietung und Verpachtung gerichteten Tätigkeit besteht und (subjektiv) die Aufwendungen zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden. Bei während der Vermietungszeit durchgeführten Renovierungs- oder Instandsetzungsarbeiten ist typisierend davon auszugehen, dass sie noch der Einkünfteerzielung dienen und die dadurch entstandenen Aufwendungen —unabhängig vom Zahlungszeitpunkt— grundsätzlich als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Hingegen ist der erforderliche Veranlassungszusammenhang mit der Vermietungstätigkeit nicht gegeben, soweit Aufwendungen allein oder ganz überwiegend durch die Veräußerung des Mietwohnobjekts veranlasst sind; denn der Verkauf eines solchen zum Privatvermögen gehörenden Objekts stellt —abgesehen von privaten Veräußerungsgeschäften i.S. der §§ 22 Nr. 2, 23 EStG— einen nicht einkommensteuerbaren Vorgang in der Vermögenssphäre dar. Daher können auch damit im Zusammenhang angefallene Aufwendungen nicht einkommensteuermindernd berücksichtigt werden (, BFHE 208, 232, BStBl II 2005, 343, m.w.N.).
Werden im Rahmen einer Grundstücksveräußerung vom Verkäufer übernommene Reparaturen durchgeführt, sind die dafür zu erbringenden Aufwendungen ebenfalls nicht mehr der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung, sondern der nicht einkommensteuerbaren Vermögensebene zuzurechnen. Die Mitveranlassung der Aufwendungen durch die Abnutzung der Immobilie während der bisherigen Vermietungstätigkeit reicht nicht aus, um den Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu rechtfertigen; denn der objektive Zusammenhang der Aufwendungen mit der früheren Einkunftserzielung wird durch die von den Beteiligten gewollte Verknüpfung mit der nicht einkommensteuerbaren Grundstücksveräußerung überlagert (BFH-Urteil in BFHE 208, 232, BStBl II 2005, 343, m.w.N.).
2. Nach diesen Grundsätzen hat die Revision keinen Erfolg.
a) Nach den den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Tatsachenfeststellungen des FG hat sich die Klägerin im Kaufvertrag vom gegenüber K verpflichtet, das zu dem veräußerten Anwesen gehörende Mühlrad bis spätestens entsprechend einem von ihr bereits abgeschlossenen Bauvertrag zu renovieren bzw. zu ersetzen. Soweit das FG hieraus gefolgert hat, dass die Renovierung und Instandsetzung des Mühlrades objektiv und subjektiv durch die —bereits notarvertraglich vereinbarte— Veräußerung der Grundstücke veranlasst gewesen sei und diese die bisherige Vermietungstätigkeit überlagert habe, liegt darin eine jedenfalls mögliche Schlussfolgerung, die weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze oder allgemeine Auslegungsregeln verstößt. Sie ist daher mangels erhobener und begründeter Verfahrensrügen für den Senat bindend.
b) Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Revision greifen nicht durch. Insbesondere kann der Einwand der Klägerin, die Renovierung des Mühlrades sei bereits zu einem früheren Zeitpunkt —während der andauernden Vermietung— geplant gewesen und beauftragt worden, nicht zu einem anderen Ergebnis führen.
Denn die typisierende Annahme, während der Vermietungszeit durchgeführte Erhaltungsmaßnahmen dienten noch der Vermietungstätigkeit, setzt einen für solche Fälle üblichen („typischen”) Geschehensablauf voraus. Im Streitfall hat die Klägerin diesen typischen Geschehensablauf mit der im Kaufvertrag vom getroffenen Vereinbarung, das Mühlrad noch nach Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages über die Veräußerung des Anwesens instand zu setzen, verlassen. Zwar ist die Klägerin die Verpflichtung aus dem Bauvertrag bereits zu einem Zeitpunkt eingegangen, als der Kaufvertrag über das Anwesen noch nicht geschlossen war. Ein hinreichender Zusammenhang von Erhaltungsaufwendungen mit der Vermietungstätigkeit wird jedoch nicht dadurch hergestellt, dass zu behebende Schäden bereits vor einer Veräußerung des Mietobjekts festgestellt werden oder ihre Beseitigung in Aussicht genommen wird; maßgebend ist insoweit der Zeitpunkt der Schadensbeseitigung (, BFHE 159, 491, BStBl II 1990, 465; vom IX R 15/96, BFHE 193, 318, BStBl II 2001, 787, unter II. 2. a) a.E.). Im Zeitpunkt der Schadensbeseitigung hat die Klägerin indes die hierfür anfallenden Aufwendungen aufgrund einer eigenen Willensentscheidung mit der Veräußerung des Mietobjektes vertraglich verknüpft und hierbei auch erreicht, dass sie aus der Veräußerung der Grundstücke einen höheren Veräußerungserlös erzielt hat. Denn nach den Vereinbarungen im Kaufvertrag vom hat K für das erneuerte Mühlrad einen Kaufpreisteilbetrag in Höhe von 145 000 DM entrichtet und mithin der Klägerin die gesamten Renovierungsaufwendungen ersetzt; wirtschaftlich gesehen hat danach K und nicht die Klägerin die Aufwendungen getragen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 1414 Nr. 9
EStB 2009 S. 347 Nr. 10
NJW-RR 2010 S. 232 Nr. 4
UAAAD-24832