Leitsatz
[1] a) Zur Anwartschaftsdynamik eines laufenden Anrechts bei der Rheinischen Zusatzversorgungskasse im Abänderungsverfahren, wenn das Ehezeitende vor dem Systemwechsel in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes lag (hier: ).
b) Zur Rückrechnung einer laufenden Betriebsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes auf ein vor dem Systemwechsel liegendes Ehezeitende (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom - XII ZB 74/08 - FamRZ 2009, 586 ff.).
c) Ist eine Betriebsrente des öffentlichen Dienstes wegen vorzeitiger Inanspruchnahme unmittelbar gekürzt worden (hier nach § 33 Abs. 3 RZVK-S), so hat die Kürzung im Versorgungsausgleich grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, sofern die für den verminderten Zugangsfaktor maßgeblichen Kalendermonate außerhalb der Ehezeit liegen (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom - XII ZB 182/07 - zur Veröffentlichung bestimmt).
Gesetze: RZVK-S § 33 Abs. 3; RZVK-S § 73 Abs. 2; RZVK-S § 73 Abs. 3; BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b; BGB § 1587a Abs. 3
Instanzenzug: OLG Köln, 14 UF 142/05 vom AG Königswinter, 7 F 60/04 vom
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Abänderung des öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs.
Die Parteien sind seit 1982 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Das Amtsgericht - Familiengericht - hatte den Versorgungsausgleich mit gesondertem Beschluss vom dahin geregelt, dass durch Rentensplitting vom Versicherungskonto des Ehemanns (Antragsgegner, geb. am ) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund, vormals Bundesversicherungsanstalt für Angestellte; weitere Beteiligte zu 1) auf das Versicherungskonto der Ehefrau (Antragstellerin, geb. am ) bei der DRV Bund Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 305,65 DM (156,28 EUR) übertragen wurden (bezogen auf den ). Zudem hatte es durch analoges Quasi-Splitting zu Lasten der für den Antragsteller bei der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (RZVK) bestehenden Anwartschaft auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 23,11 DM (11,82 EUR) begründet, wiederum bezogen auf den .
Der Ehemann schied zum durch Aufhebungsvertrag auf der Basis einer Vorruhestandsregelung aus seinem Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst aus. Nachdem ihm für die Zeit ab eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung und eine Betriebsrente der RZVK bewilligt worden waren, beantragte die Ehefrau mit am eingegangenem Schriftsatz den schuldrechtlichen Ausgleich des vom Ehemann bezogenen Anrechts aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Im Zeitpunkt der Antragstellung bezog die Ehefrau bereits gesetzliche Rentenleistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Darauf beantragten die Rheinischen Versorgungskassen (RVK, weitere Beteiligte zu 2, deren unselbständige Einrichtung die RZVK ist, vgl. § 1 Abs. 5 RVK-Satzung) am die Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - vom nach § 10 a VAHRG.
Nach den im Abänderungsverfahren getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts - Familiengericht - haben beide Parteien während der Ehezeit ( bis , § 1587 Abs. 2 BGB) gesetzliche Rentenanwartschaften bei der DRV Bund erworben, und zwar die Ehefrau in Höhe von monatlich 77,53 EUR (151,64 DM) und der Ehemann in Höhe von monatlich 353,79 EUR (691,95 DM), jeweils bezogen auf den . Zudem verfügt der Ehemann über eine in der Ehezeit erworbene Anwartschaft auf eine Betriebsrente der RZVK, die sich - unter Beachtung des wegen vorzeitigen Rentenbezugs um 10,8 v.H. verminderten Zugangsfaktors - auf monatlich 203,30 EUR (397,62 DM) beläuft (wiederum bezogen auf den ).
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Ehefrau mit Beschluss vom für die Monate April bis Juli 2004 eine schuldrechtliche Ausgleichsrente von insgesamt 660,24 EUR zugesprochen. Mit gesondertem Beschluss vom selben Tag hat es auf den Antrag der RVK die Entscheidung vom mit Wirkung ab dahin abgeändert, dass durch Splitting gesetzliche Rentenanwartschaften des Ehemanns in Höhe von monatlich 270,16 DM (138,13 EUR) auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund zu übertragen sowie weitere 198,81 DM (101,65 EUR) monatlich im Wege des analogen Quasi-Splittings zu Lasten der Zusatzversorgung des Ehemanns auf dem Versicherungskonto der Ehefrau zu begründen sind (jeweils bezogen auf den als dem Ende der Ehezeit). Dabei hat das Amtsgericht - Familiengericht - den Ehezeitanteil der laufenden Betriebsrente des Ehemanns bei der RZVK als insgesamt volldynamisch behandelt und ohne Umrechnung nach der Barwert-Verordnung in seiner Ausgleichsbilanz berücksichtigt.
Die gegen die Abänderungsentscheidung gerichtete Beschwerde der RVK ist erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der RVK, mit der sie sich gegen die Bewertung des bei ihr bestehenden Anrechts des Ehemanns als auch im Anwartschaftsstadium volldynamisch wendet.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat nur in geringem Umfang Erfolg.
1.
Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - nicht beanstandet und dabei den Ehezeitanteil der laufenden Betriebsrente des Ehemanns im Versorgungsausgleich mit einem auf das Ehezeitende zurückgerechneten Wert von 203,30 EUR berücksichtigt, ohne diesen nach der Barwert-Verordnung umzurechnen. Hierzu hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die vom Ehemann seit dem bezogene Betriebsrente der RZVK sei als insgesamt volldynamisches Anrecht zu behandeln. Der Antragsgegner gehöre den sog. rentennahen Jahrgängen an, bei denen die im Zeitpunkt des Systemwechsels in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zum vorhandenen unverfallbaren betrieblichen Anwartschaften mit ihrem tatsächlichen Wert in das neue Leistungsrecht überführt worden seien. Das bis zum nach altem Satzungsrecht erworbene Versorgungsanrecht sei dabei auch im Anwartschaftsstadium volldynamisch gewesen. Dies ergebe sich aus der Entwicklung des maßgeblichen gesamtversorgungsfähigen Entgelts des Ehemanns. Während das gesamtversorgungsfähige Entgelt zum Ende der Ehezeit () noch 2.728,12 EUR betragen habe, habe es sich bis zum auf 4.901,75 EUR und damit um durchschnittlich 3,98 % p.a. erhöht. In diesem Zeitraum sei der für die gesetzliche Rente maßgebliche aktuelle Rentenwert nur um durchschnittlich 3,2 % p.a. gestiegen. Dabei ließen die moderaten Erhöhungen des gesamtversorgungsfähigen Entgelts keinen Schluss auf einen im Versorgungsausgleich unbeachtlichen Karrieresprung des Ehemanns zu. Die Anwartschaftsdynamik des Anrechts bei der RZVK sei im Erstverfahren noch nicht berücksichtigt worden, weil sie noch verfallbar gewesen sei. Gegen ihre nachträgliche Einbeziehung in den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich im Rahmen des Abänderungsverfahrens bestünden keine Bedenken.
Der Beurteilung der streitgegenständlichen Betriebsrente als insgesamt volldynamisch stehe auch nicht entgegen, dass der Ehemann erst seit dem Altersrente beziehe. Zwar liege in der Zeit vom bis keine Anwartschaftsdynamik mehr vor, da sich die Startgutschrift zum bis zum tatsächlichen Rentenbeginn nicht mehr erhöht habe. Angesichts des relativ kurzen Zeitraums von nur acht Monaten könne dies jedoch vernachlässigt werden.
Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
2.
Allerdings hat das Oberlandesgericht das Anrecht bei der RZVK zutreffend auch im Anwartschaftsstadium als volldynamisch bewertet und ohne Umrechnung nach der Barwert-Verordnung im Versorgungsausgleich berücksichtigt.
a)
Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Abänderungsentscheidung - wie hier - bereits eine Rente, ist grundsätzlich der auf das Ende der Ehezeit bezogene Ehezeitanteil dieser laufenden Rente und nicht der Ehezeitanteil einer zuvor gegebenen Anwartschaft in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 172, 177, 182 = FamRZ 2007, 1238, 1239 und vom - XII ZB 74/08 - FamRZ 2009, 586, 588). Zwar bestimmt sich die Höhe eines in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechts grundsätzlich nach den Verhältnissen am letzten Tag der Ehezeit als dem maßgeblichen Bewertungsstichtag. Das gilt allerdings nur für die individuellen Bemessungsgrundlagen der Versorgung, deren etwaiger nachträglicher Veränderung auch unter dem Gesichtspunkt des § 10 a VAHRG keine Bedeutung zukommt. Dagegen können Veränderungen tatsächlicher Art, die rückwirkend betrachtet auf der Grundlage der individuellen Verhältnisse bei Ehezeitende einen anderen Ehezeitanteil des Versorgungsanrechts ergeben, bei der Entscheidung über den Wertausgleich auch dann berücksichtigt werden, wenn sie nach Ehezeitende eingetreten sind (Senatsbeschluss vom - XII ZB 74/08 -FamRZ 2009, 586, 588).
b)
Der Ehezeitanteil einer im Zeitpunkt der Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich bereits laufenden Rente darf aber grundsätzlich nur dann mit seinem Nennbetrag und ohne Umrechnung nach der Barwert-Verordnung ausgeglichen werden, wenn die Versorgung auch im Anwartschaftsstadium volldynamisch war bzw. mit dem Eintritt des Versorgungsfalls eine bestehende (verfallbare) Anwartschaftsdynamik unverfallbar und das Anrecht damit insgesamt volldynamisch geworden ist oder wenn eine im Leistungsstadium volldynamische Rente schon zum Ende der Ehezeit bezogen wurde (vgl. Senatsbeschlüsse vom - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1086 und vom - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 27).
Zwar sind die Leistungen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes und damit auch die vom Ehemann bezogene Rente der RZVK seit dem zum erfolgten Systemwechsel im Anwartschaftsstadium statisch und nur im Leistungsstadium volldynamisch (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 160, 41, 42 ff. = FamRZ 2004, 1474 ff.). Allerdings hat sich die Anwartschaft des Ehemanns bei der RZVK nach dem Ehezeitende () bis zu seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst am - mithin über einen Zeitraum von fast 19 Jahren - auf der Grundlage des alten Satzungsrechts volldynamisch entwickelt. Weil diese Anwartschaftsdynamik in der dem Ehemann zum aus Besitzstandsgründen im neuen Versorgungssystem gutgebrachten Startgutschrift unverfallbar enthalten ist, kann das Anrecht bei der RZVK - trotz der vom bis zum Leistungsbeginn am gegebenen Statik - im Abänderungsverfahren wie ein insgesamt volldynamisches Anrecht behandelt werden.
aa)
Die bei Ehezeitende am bestehende Anwartschaft des Ehemanns auf eine volldynamische Versorgungsrente konnte bei der Ausgangsentscheidung im öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich nicht berücksichtigt werden. Weil die Realisierung der Versorgungsrente vor dem zum erfolgten Systemwechsel davon abhing, dass der Ehemann weiterhin im öffentlichen Dienst beschäftigt blieb, war die Anwartschaft insoweit noch verfallbar. Das Anrecht konnte deshalb nur in Höhe der alternativ - für den Fall des Ausscheidens aus dem öffentlichen Dienst vor Eintritt des Versicherungsfalls - bestehenden Anwartschaft auf eine statische Versicherungsrente bewertet werden (vgl. Wick FamRZ 2008, 1223, 1225).
bb)
Mit Wirkung ab wurde die Satzung der RZVK (im Folgenden: RZVK-S) grundlegend geändert und anstelle des bisherigen endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystems unter Anrechnung gesetzlicher Renten ein so genanntes "Punktemodell" eingeführt (vgl. allgemein zum Systemwechsel in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes Wick FamRZ 2008, 1223, 1226 f.; zur RZVK vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296, 299 ff.). Versorgungsrenten, deren Bezug vor dem Systemwechsel in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zum begonnen hat, werden nach § 69 RZVK-S als Besitzstandsrente grundsätzlich unverändert weitergezahlt. Im Übrigen wird für die Pflichtversicherten zwischen rentennahen Jahrgängen, die am das 55. Lebensjahr bereits vollendet hatten, und rentenfernen Jahrgängen unterschieden. Die Pflichtversicherten der rentennahen Jahrgänge - zu denen auch der am geborene Ehemann gehört - erhalten nach §§ 72 Abs. 1 Satz 1, 73 Abs. 2 RZVK-S aus Gründen des Besitzstandes eine Startgutschrift. Deren Höhe orientiert sich an der bisherigen Versorgungsrente, die sich bei Eintritt des Versicherungsfalls am , frühestens jedoch mit Vollendung des 63. Lebensjahres ergeben hätte. Der entsprechende Anwartschaftsbetrag wird durch den Messbetrag von 4 EUR geteilt und dadurch, ohne Berücksichtigung des Altersfaktors, in Versorgungspunkte umgerechnet (vgl. näher Langenbrinck/Mühlstädt Betriebsrente der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes 2. Aufl. Rdn. 122 ff.; Wick FamRZ 2008 1223, 1227).
Zwar war der Ehemann zum bereits mit 58 Jahren - d.h. vor dem Systemwechsel - aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden und deshalb bis zum Beginn des Leistungsbezugs am nur beitragsfrei versichert. Da sein Ausscheiden jedoch auf einer Vorruhestandsregelung beruhte und nicht aus verhaltensbedingten Gründen erfolgte, war er bereits nach § 28 Abs. 5 RZVK-S a.F. bei Eintritt des Versicherungsfalles wie ein Pflichtversicherter zu behandeln. Seine zum im neuen Versorgungssystem gutzubringende Startgutschrift errechnete sich deshalb nach § 73 Abs. 3 RZVK-S im Wesentlichen nach den Berechnungsvorgaben für die rentennahen Pflichtversicherten, wobei an die Stelle des 63. Lebensjahres als fiktivem Rentenbeginn das Alter trat, zu dem nach der Vorruhestandsvereinbarung die Rente beginnen würde (vgl. Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 122).
cc)
Durch die nach Ehezeitende fortdauernde Beschäftigung des Ehemanns im öffentlichen Dienst hat sich die bei Ehezeitende () noch verfallbare Anwartschaftsdynamik des Anrechts bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am realisiert. Der am geborene Ehemann hatte bei seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst eine gesamtversorgungsfähige Zeit von über 40 Jahren zurückgelegt und damit Anspruch auf eine Versorgungsrente. Deren Höhe war abhängig von seinem letzten gesamtversorgungsfähigen Entgelt, das sich bis zum - solange das Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst andauerte - fortlaufend entsprechend der allgemeinen Einkommensentwicklung erhöht hatte. Diese nacheheliche Anwartschaftsdynamik hat Eingang in das neue Versorgungssystem gefunden. Denn die zum gutgebrachte Startgutschrift errechnete sich nach § 73 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 RZVK-S im Wesentlichen wie das nach altem Satzungsrecht für einen Pflichtversicherten bestehende Anrecht auf eine Versorgungsrente, die sich neben der gesamtversorgungsfähigen Zeit nach dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt als dem durchschnittlichen monatlichen zusatzversorgungspflichtigen Entgelt der letzten drei Kalenderjahre bestimmte (vgl. Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 124 f.).
dd)
Zwar war die Anwartschaft bei der RZVK nach dem Ausscheiden des Ehemanns aus dem öffentlichen Dienst vom bis zu dem für den Systemwechsel maßgeblichen Stichtag am statisch, weil nur ein beitragsfreies Versicherungsverhältnis bestand. Ebenso unterlag die in der Startgutschrift verkörperte Anwartschaft bei der RZVK nach dem Systemwechsel vom bis zum Leistungsbeginn am keinen Anpassungen mehr (vgl. zur Dynamik von Anrechten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes allgemein BGHZ 160, 41, 42 ff. = FamRZ 2004, 1474 ff.). Dennoch ist das Anrecht des Ehemanns bei der RZVK im Abänderungsverfahren als im Anwartschaftsstadium volldynamisch zu bewerten.
Für die Beurteilung der Anwartschaftsdynamik kommt es nämlich auf die (ggf. prognostizierte) Entwicklung des Anrechts in der gesamten (nachehelichen) Zeit vom Ehezeitende bis zum Eintritt des Leistungsfalles an (Wick FamRZ 2008, 1223, 1229). Dabei ist das für die Wertentwicklung der Anwartschaft auf eine Versorgungsrente nach altem Recht maßgebliche gesamtversorgungsfähige Entgelt des Ehemanns bezogen auf den hier relevanten Zeitraum vom (richtig:) bis zum von 2.728,12 EUR auf 4.901,75 EUR gestiegen, d.h. um durchschnittlich 3,93 % p.a. In diesem Zeitraum hat sich der für die gesetzliche Rentenversicherung als einer der Maßstabversorgungen (§ 1587 a Abs. 3 BGB) geltende aktuelle Rentenwert aber in vergleichbarer Weise erhöht, nämlich von 30,12 DM (15,40 EUR) auf 25,86 EUR und damit um durchschnittlich 3,35 % p.a.
3.
Liegt einem Anrecht bei einer Zusatzversorgungskasse - wie hier -ausschließlich eine Startgutschrift aus einem Anwartschaftsbetrag am zugrunde, ist deren Ehezeitanteil nach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b BGB zeitratierlich aus dem Verhältnis der für den Versicherungsnehmer maßgeblichen gesamtversorgungsfähigen Zeit in der Ehe bis 2001 zur gesamten gesamtversorgungsfähigen Zeit bis Ende 2001 zu ermitteln (Senatsbeschluss vom - XII ZB 178/05 - FamRZ 2009, 591, 594). Dies ergibt vorliegend einen Ehezeitanteil des Anrechts des Ehemanns bei der RZVK von (179 Monate : 490 Monate x 100 =) 36,53 %.
4.
Dabei geht das Oberlandesgericht zutreffend davon aus, dass der Ehezeitanteil der erst nach Ehezeitende bewilligten Rente wegen des im Versorgungsausgleich geltenden Stichtagsprinzips auf diesen Zeitpunkt rückbezogen werden muss. Das geschieht bei einer Betriebsrente, die sich seit dem Ende der Ehezeit volldynamisch entwickelt hat, durch Rückrechnung der Volldynamik nach der entsprechenden Versorgungsordnung (Senatsbeschluss vom - XII ZB 74/08 - FamRZ 2009, 586, 589). Weil vorliegend die zum bewilligte Betriebsrente der RZVK ausschließlich auf einer aus Gründen des Besitzstandes zum nach Maßgabe des § 74 Abs. 2 RZVK-S gutgeschriebenen Startgutschrift beruht, hat die Rückrechnung dieses Anrechts auf seinen bei Ehezeitende bestehenden Wert anhand der Entwicklung des für den Wert der Startgutschrift maßgeblichen gesamtversorgungsfähigen Entgelts zu erfolgen. Da der nach dem Ehezeitende erfolgte Anstieg des gesamtversorgungsfähigen Entgelts auf einer nachehelichen individuellen Wertentwicklung beruht, muss diese im Versorgungsausgleich unberücksichtigt bleiben (vgl. zur Rückrechnung einer Startgutschrift Senatsbeschlüsse vom - XII ZB 24/07 - und vom - XII ZB 54/06 - beide zur Veröffentlichung bestimmt).
5.
Das Oberlandesgericht hat aber verkannt, dass die von den RVK mitgeteilte laufende Rente des Ehemannes wegen des um 5 Jahre vor der Regelaltersgrenze liegenden Bezugs nach § 33 Abs. 3 RZVK-S mit einem (um 10,8 v.H.) verminderten Zugangsfaktor berechnet ist. Dieser verminderte Zugangsfaktor bleibt im Versorgungsausgleich unberücksichtigt, weil die für die Verminderung maßgeblichen Zeiten des vorzeitigen Rentenbezugs außerhalb der Ehezeit liegen.
a)
Die Höhe eines in der Ehezeit erworbenen betrieblichen Anrechts bestimmt sich grundsätzlich nach den Verhältnissen am letzten Tag der Ehezeit als dem maßgeblichen Bewertungsstichtag (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 142/06 - FamRZ 2007, 891, 892). Nach dem in § 1587 a Abs. 1 Satz 2 BGB niedergelegten Halbteilungsgrundsatz ist der ausgleichsberechtigte Ehegatte zur Hälfte an allenerworbenen Versorgungsanwartschaften und -rechten des anderen Ehegatten zu beteiligen; das betreffende Anrecht ist dabei mit seinem zum Stichtag Ehezeitende tatsächlich erreichten wirtschaftlichen Wert unter Zugrundelegung der bis dahin erlangten wertbestimmenden Merkmale im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen (Senatsbeschluss vom - XII ZB 115/05 - FamRZ 2008, 1602, 1603).
b)
Nach Ehezeitende eintretende tatsächliche Veränderungen eines Anrechts sind dann zu beachten, wenn sie rückwirkend betrachtet nach Maßgabe der zum Bewertungsstichtag bestehenden individuellen Bemessungsgrundlagen den ehezeitbezogenen Wert ändern. Wegen des Stichtagsprinzips bleiben allerdings nachehezeitliche Veränderungen außer Betracht, die keinen Bezug zum ehezeitlichen Erwerb aufweisen und nach Maßgabe der zum Ehezeitende bestehenden individuellen Bemessungsgrundlagen keinen Einfluss auf den Ehezeitanteil der Versorgung haben (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 182/07 - zur Veröffentlichung bestimmt).
Bei einer zeitratierlichen Bestimmung des Ehezeitanteils eines betrieblichen Anrechts ist deshalb nicht mehr von einer Betriebszugehörigkeit bis zu der in der Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. a BGB auszugehen, wenn die Betriebszugehörigkeit des Anspruchsinhabers zwar nach dem Ende der Ehezeit, aber noch vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich vorzeitig geendet hat. Hingegen hat die unmittelbare Kürzung des Anrechts infolge des vorzeitigen Rentenbezugs (hier nach § 33 Abs. 3 RZVK-S) grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, soweit die für die Kürzung maßgeblichen Zeiten außerhalb der Ehezeit liegen. Der Zugangsfaktor ist Teil der individuellen Bemessungsgrundlagen des Anrechts, deren nachehezeitliche Änderung unberücksichtigt bleiben muss. Als volle Versorgung ist in diesem Fall das (nach den sonst maßgeblichen Bemessungsgrundlagen errechnete) Altersruhegeld vor Anwendung des in der Versorgungsordnung vorgesehenen Kürzungsfaktors zugrunde zu legen (Senatsbeschluss vom - XII ZB 182/07 - zur Veröffentlichung bestimmt; zur Außerachtlassung des Zugangsfaktors bei gesetzlichen Rentenanrechten bzw. Anrechten nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 d BGB vgl. Senatsbeschlüsse vom - XII ZB 117/07 - zur Veröffentlichung bestimmt; vom - XII ZB 69/08 - FamRZ 2009, 107 ff.; vom - XII ZB 34/08 - FamRZ 2009, 28 ff.; vom - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1543 f. und vom - XII ZB 117/03 -FamRZ 2005, 1455, 1457 f.).
6.
Die angefochtene Entscheidung kann deshalb nicht bestehen bleiben, weil ihr das mit dem verminderten Zugangsfaktor berechnete Anrecht des Ehemanns bei der RZVK zugrunde liegt.
Der Senat kann in der Sache selbst abschließend entscheiden:
a)
Die dem Ehemann zum nach § 74 Abs. 2 Satz 1 RZVK-S gutgebrachte Startgutschrift beinhaltet nach der nicht zu beanstandenden Mitteilung der RVK ein monatliches Rentenanrecht in Höhe von 1.123,17 EUR. Dieser Wert ist nach der Entwicklung des für den Ehemann maßgeblichen gesamtversorgungsfähigen Entgelts auf den als dem Ehezeitende zurückzurechnen. Unter Zugrundelegung der von den RVK mitgeteilten Werten errechnet sich ein Betrag von (1.123,17 EUR <Rentenanrecht zum = Startgutschrift> x 2.728,12 EUR <gesamtversorgungsfähiges Entgelt Ehezeitende>: 4.901,75 EUR <gesamtversorgungsfähiges Entgelt zum > =) 625,11 EUR. Bei einem Ehezeitanteil von 36,53 % verbleiben im Versorgungsausgleich zu berücksichtigende 228,35 EUR.
b)
Unter Beachtung der gesetzlichen Rentenanrechte der Parteien in Höhe von 353,79 EUR (Ehemann) und 77,53 EUR (Ehefrau) ergibt sich eine Ausgleichspflicht des Ehemanns von (<353,79 EUR + 228,35 EUR> - 77,53 EUR = 504,61 EUR : 2 =) 252,31 EUR. Der Ausgleich ist in Höhe von 138,13 EUR durch Rentensplitting nach § 1587 b Abs. 1 BGB und in Höhe von 114,18 EUR durch analoges Quasi-Splitting (§ 1 Abs. 3 VAHRG) durchzuführen.
c)
Weil der Ausgleichsbetrag mehr als 10 % und damit wesentlich von dem in der Ausgangsentscheidung des Amtsgerichts - Familiengerichts - zugesprochenen Betrag abweicht, war der Beschluss vom auf den Antrag der Ehefrau für die Zeit ab nach § 10 a VAHRG entsprechend abzuändern.
Fundstelle(n):
XAAAD-24805
1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja