BAG Urteil v. - 9 AZR 149/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: AltTZG § 6; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305; BGB § 305c; BGB § 307; ZPO § 256; ZPO § 263; ThürSchulG § 45; BAT/BAT-O SR 2l I Nr. 3 zu § 15; TV ATZ § 3

Instanzenzug: LAG Thüringen, 2 Sa 460/06 vom ArbG Gera, 1 Ca 1920/05 vom

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Umfang der Arbeitszeit und der Unterrichtsverpflichtung während der Altersteilzeit.

Der im August 1948 geborene Kläger steht zumindest seit 1990 in einem Arbeitsverhältnis als Lehrer mit dem beklagten Freistaat. Er wurde an einer Regelschule beschäftigt.

Die Parteien gingen 1998 von einer Vollzeitbeschäftigung auf eine Teilzeitbeschäftigung über. Die Teilzeitvereinbarung beruhte auf sog. Angeboten zur Erreichung einer sozial verträglichen Personalentwicklung im Geschäftsbereich des Thüringer Kultusministeriums zuletzt idF vom (Angebote Personalentwicklung). Das Thüringer Kultusministerium hatte diese Angebote mit dem Landesverband Thüringen der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, dem Verband Christlicher Pädagogen und Erzieher sowie dem Thüringer Verband der Lehrer e. V. vereinbart. Die Angebote Personalentwicklung sehen im "Floating-Modell" die stufenweise Verringerung der Lehrerarbeitszeit durch vertragliche Vereinbarung vor. Die anzubietende Reduzierung orientiert sich am prognostizierten Rückgang der Schülerzahlen.

In Teil A Abschn. IV Ziff. 4 der Angebote Personalentwicklung ist auszugsweise bestimmt:

"Teilzeitbeschäftigung für Lehrerinnen und Lehrer an Regelschulen

Lehrerinnen und Lehrern an Regelschulen wird ein Teilzeitbeschäftigungsvertrag mit folgender Staffelung angeboten:

...

mit Wirkung vom im Umfange von 80 v. H. eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten,

mit Wirkung vom im Umfange von 70 v. H. eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten,

..."

In dem mit "Flexibilisierung der Pflichtstundenverteilung" überschriebenen Teil C der Angebote Personalentwicklung heißt es ua.:

"I. Regelungsbedarf

Die mit dem Floating-Modell gemäß Teil A angestrebte Anpassung des Lehrerbedarfs an die Schülerzahlentwicklung wird auch unter Berücksichtigung des Swing-Modells gemäß Teil B nicht in jedem Fall der tatsächlichen Entwicklung entsprechen. Um einem tatsächlich höheren Bedarf Rechnung tragen zu können, wird die Möglichkeit eröffnet, abweichend von der grundsätzlichen Wochenstundenverpflichtung für einen vorübergehenden Zeitraum eine höhere Pflichtstundenzahl planmäßig und/oder außerplanmäßig zu halten, die in nachfolgenden Zeiträumen nach Abschnitt V durch eine entsprechend geringere Zahl an Pflichtstunden ausgeglichen wird.

II. Führung von Pflichtstundenkonten

In den Schulen werden für die Lehrerinnen/Lehrer und Sonderpädagogischen Fachkräfte ... Pflichtstundenkonten eingeführt, in denen die Zahl der zusätzlich geleisteten Pflichtstunden und deren Abgeltung zu verbuchen sind.

...

IV. Umfang der Pflichtstundenkonten

Das Überschreiten der wöchentlich im Durchschnitt zu haltenden Pflichtstundenzahl ist nur bis zur Höhe der Pflichtstundenzahl eines entsprechenden Vollbeschäftigten zulässig. Das Pflichtstundenkonto darf insgesamt 600 Stunden nicht übersteigen.

V. Ausgleich der Pflichtstundenkonten

1) Das Pflichtstundenkonto muss bis zum Ende des jeweiligen Floatingzeitraumes bzw. der befristeten Teilzeitbeschäftigung ausgeglichen sein. ...

VI. Grundsätzliche Verfahrensvorschriften

Die Einzelheiten zur Einrichtung und Führung der Pflichtstundenkonten werden durch Verwaltungsvorschrift geregelt."

Die Protokollnotizen zu Teil C der Angebote Personalentwicklung sehen vor:

"1. Zu Abschnitt II.

Zu den Pflichtstunden im Sinne dieses Angebotes gehören die im Teilzeitvertrag vereinbarten Pflichtstunden sowie alle aufgrund von Anordnung oder Vereinbarung darüber hinaus gehaltenen wöchentlichen Unterrichtsstunden.

Zusätzlich geleistete Pflichtstunden sind alle über das vertraglich vereinbarte Maß hinaus gehaltenen Unterrichtsstunden.

..."

In Ziff. 5.2.1.1 der vom stammenden zweiten Neufassung der Verwaltungsvorschrift vom über die Ausgestaltung von Teilzeitbeschäftigungen unter besonderer Berücksichtigung der Teilzeitbeschäftigungen nach dem Floating-Modell ... im Geschäftsbereich des Thüringer Kultusministeriums (VV Teilzeit) ist bestimmt:

"...

Angestellte Teilzeitbeschäftigte, die in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis wechseln, nehmen ab dem Wechsel nicht mehr an der Flexibilisierung der Pflichtstunden teil.

Soweit beim Wechsel in die Altersteilzeit auf dem Pflichtstundenkonto noch Mehrarbeitsstunden gutgeschrieben sind, hat sich der Beschäftigte vor dem Wechsel in die Altersteilzeit zu erklären, ob er eine Abgeltung dieser Mehrarbeit durch Freizeitausgleich oder eine finanzielle Abgeltung will. ..."

Der Kläger schloss mit dem Beklagten auf der Grundlage des FloatingModells am einen Änderungsvertrag. § 2 dieses Vertrags lautet:

"Die Pflichtstundenzahl während der Zeit der Teilzeitbeschäftigung nach § 1 errechnet sich auf der Basis der für das Schuljahr 1995/96 geltenden Regelung.

Die durch die Teilzeitbeschäftigung sich ergebenden Bruchteile einer Pflichtstunde werden abgerundet."

Der Kläger wurde im Schuljahr 2003/2004 mit einer wöchentlichen Pflichtunterrichtsstundenzahl von 20 teilzeitbeschäftigt. Das entsprach aufgerundet 80 % der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten mit einem Deputat von 26 Unterrichtswochenstunden. Im Schuljahr 2004/2005 leistete der Kläger vereinbarungsgemäß 18 Pflichtunterrichtsstunden wöchentlich und damit aufgerundet 70 % der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten mit einer Unterrichtsverpflichtung von 26 Wochenstunden.

Der Kläger verrichtete in den beiden Schuljahren 2003/2004 und 2004/2005 darüber hinaus sog. planmäßige Mehrarbeit. Die planmäßige Mehrarbeit belief sich im Schuljahr 2003/2004 auf sechs Unterrichtswochenstunden, im Schuljahr 2004/2005 auf sieben Unterrichtswochenstunden. Die planmäßige Mehrarbeit wurde durch Erhöhung der monatlichen Vergütung finanziell "abgegolten".

Das Schuljahr beginnt nach § 45 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres.

Die Parteien schlossen am einen Altersteilzeitarbeitsvertrag im Blockmodell. Die Arbeitsphase sollte vom bis dauern, die Freistellungsphase vom bis . In dem Altersteilzeitarbeitsvertrag heißt es in Auszügen:

"... wird zum Arbeitsvertrag vom , zuletzt geändert durch den Änderungsvertrag vom , auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes, des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie der Richtlinie des Freistaats Thüringen zur Förderung der Inanspruchnahme von Altersteilzeit nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) im Geschäftsbereich des Thüringer Kultusministeriums vom (RL-ATZ-02) folgender Änderungsvertrag geschlossen:

...

§ 2

Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit im Sinne des § 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 TV ATZ, was einen künftigen Beschäftigungsumfang von 35,00 % eines Vollzeitbeschäftigten ergibt.

...

§ 3

Über die Leistungen nach TV ATZ hinaus werden dem Arbeitnehmer die Leistungen nach § 3 der RL-ATZ-02 gewährt. ...

§ 4

Die Regelungen der RL-ATZ-02 werden mit Ausnahme von § 2 Absatz 4 Satz 3 RL-ATZ-02 Bestandteil dieses Vertrages. ...

Ergänzend findet der TV ATZ in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung."

§ 3 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom in der am in Kraft getretenen Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom (TV ATZ) lautet:

"§ 3

Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit

(1) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit.

Als bisherige wöchentliche Arbeitszeit ist die wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Zugrunde zu legen ist höchstens die Arbeitszeit, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitszeit nach Satz 2 dieses Unterabsatzes bleiben Arbeitszeiten, die die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit überschritten haben, außer Betracht. Die ermittelte durchschnittliche Arbeitszeit kann auf die nächste volle Stunde gerundet werden."

§ 2 Abs. 4 RL-ATZ-02 sieht vor:

"Der aufgrund von Mehrarbeit vereinbarte Beschäftigungsumfang und das dementsprechend erhöhte Entgelt (Erhöhter Beschäftigungsumfang entsprechend Teil C der Vereinbarung zur Flexibilisierung der Pflichtstundenverteilung bei angestellten Lehrkräften) vor dem Wechsel in die Altersteilzeitarbeit sind keine bisherige Arbeitszeit und bisheriges Arbeitsentgelt im Sinne des TV ATZ. Sie finden bei der Gestaltung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses keine Berücksichtigung. Ein bestehendes Pflichtstundenkonto ist spätestens mit Beginn der Altersteilzeitarbeit abzugelten."

Der Kläger wurde während der Arbeitsphase mit 70 % der Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Lehrers eingesetzt. Die vom Beklagten geleistete Altersteilzeitvergütung beträgt 35 % des Entgelts eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten.

Der Kläger meint, der wöchentliche Beschäftigungsumfang während der Arbeitsphase sei mit 70 % der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten oder 18 Unterrichtswochenstunden zu niedrig angesetzt. Die planmäßige Mehrarbeit von sechs bis sieben Unterrichtswochenstunden, die er bis unmittelbar vor dem Übergang in die Altersteilzeit geleistet habe, sei in die Berechnung einzubeziehen. Er sei vor dem Übergang in die Altersteilzeit mit der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten eingesetzt worden.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, dass zwischen den Parteien ab ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit einem Beschäftigungsumfang von 50 % eines Vollzeitbeschäftigten besteht.

Der beklagte Freistaat hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, in die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit iSv. § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 TV ATZ sei die in den Schuljahren 2003/2004 und 2004/2005 geleistete planmäßige Mehrarbeit nicht einzubeziehen. Mit der vereinbarten Mehrarbeit sei der Beschäftigungsumfang nur flexibilisiert und nicht generell erhöht worden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag mit der Maßgabe weiter, dass er ihm eine wöchentliche Unterrichtsverpflichtung von 13 Unterrichtsstunden zugrunde legt. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Gründe

A. Die Revision ist großteils begründet. Sie führt zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und zur teilweisen Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Klage ist überwiegend begründet.

I. Die Klage ist zulässig. Die zu beachtenden Prozessfortsetzungs- und Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.

1. Der Sachantrag ist so zu verstehen, dass der Kläger eine bestimmte durchschnittliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses festgestellt wissen will. Er hat seinen Antrag nicht unzulässig in der Revisionsinstanz geändert.

a) Das Revisionsgericht hat den Antrag als prozessuale Willenserklärung selbst nach §§ 133, 157 BGB auszulegen. Entscheidend ist, welchen Sinn die Erklärung aus objektiver Sicht nach dem tatsächlichen Vorbringen der klagenden Partei hat (st. Rspr., vgl. Senat - 9 AZR 164/08 - Rn. 14, DB 2009, 1246; - 9 AZR 70/07 - Rn. 16, AP GG Art. 33 Abs. 2 Nr. 69 = EzA GG Art. 33 Nr. 34).

b) Mit der "Umstellung" des Antrags von einem festzustellenden Beschäftigungsumfang von 50 % eines Vollzeitbeschäftigten während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses auf eine durchschnittliche Arbeitszeit von 13 Unterrichtswochenstunden hat der Kläger seinen Antrag nicht geändert iSv. § 263 ZPO. Er hat vielmehr dem Umstand Rechnung getragen, dass wegen der Besonderheiten des Lehrerberufs lediglich die Unterrichtsbelastung der Lehrkräfte konkret geregelt wird. Exakt messbar ist nur die Erteilung von Unterricht. Dagegen entziehen sich der unterrichtsbezogene Aufwand für Vor- und Nacharbeiten sowie die mit dem Schulbetrieb im Übrigen verbundenen Arbeiten wie Konferenzen, Elternbesprechungen, die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen usw. einer im Einzelfall festzulegenden Größe (vgl. zB Senat - 9 AZR 72/07 - Rn. 33; - 9 AZR 59/07 - Rn. 34, ZTR 2008, 150). Dieses Problem stellt sich für die beiden Beschäftigtengruppen der beamteten und der angestellten Lehrkräfte (vgl. für MecklenburgVorpommern Senat - 9 AZR 283/06 - Rn. 65 ff., BAGE 122, 33). § 16 der Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten vom bestimmt für beamtete Lehrkräfte, dass die Verordnung nicht für sie gilt. Die Arbeitszeit dieser Beamten ist bis zum Erlass einer besonderen Verordnung nach den dienstlichen Bedürfnissen zu regeln. Für angestellte Lehrkräfte gelten nach Nr. 3 SR 2l I zu § 15 BAT/BAT-O die Bestimmungen für entsprechende Beamte.

2. Der Feststellungsantrag ist zulässig.

a) Eine allgemeine Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO) muss sich nicht notwendig auf das gesamte Rechtsverhältnis erstrecken. Sie kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (st. Rspr., vgl. Senat - 9 AZR 72/07 - Rn. 14; - 9 AZR 59/07 - Rn. 14, ZTR 2008, 150).

b) Die Parteien streiten hier über den Umfang der Beschäftigungspflicht, aus dem sich auch nach dem Ende der Arbeitsphase vergütungsrechtliche Folgen ergeben. Für die begehrte Feststellung besteht deshalb ein berechtigtes Interesse.

II. Die Klage ist überwiegend begründet. Die durchschnittliche wöchentliche Unterrichtsverpflichtung des Klägers während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt 12,5 Stunden. Die Teilzeitquote ist auf dieser Grundlage zu berechnen.

1. Dem steht nicht entgegen, dass der Beschäftigungsumfang iSd. durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses in § 2 Abs. 1 2. Halbs. des Altersteilzeitarbeitsvertrags vom auf 35 % des Beschäftigungsumfangs eines Vollzeitbeschäftigten festgelegt ist. Eine durchschnittliche wöchentliche Unterrichtsverpflichtung von 12,5 Stunden wird ferner nicht dadurch gehindert, dass die Regelungen der RL-ATZ-02 nach § 4 Satz 1 des Altersteilzeitarbeitsvertrags mit Ausnahme von § 2 Abs. 4 Satz 3 RL-ATZ-02 Bestandteil des Altersteilzeitarbeitsvertrags wurden.

a) Der Altersteilzeitarbeitsvertrag ist ein vom beklagten Freistaat vorformulierter Vertrag, den er nach dem Erscheinungsbild mehrfach verwendet hat. Der Vertrag enthält über die persönlichen Daten des Klägers und die Daten der vorangegangenen Arbeitsverträge hinaus keine individuellen Besonderheiten. Den Inhalt eines solchen Mustervertrags kann der Senat selbst uneingeschränkt nach §§ 133, 157 BGB auslegen (für die st. Rspr. Senat - 9 AZR 983/07 - Rn. 79, NZA 2009, 538; - 9 AZR 159/07 - Rn. 58, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 38 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 21).

b) Verträge sind nach § 157 BGB so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Dabei ist nach § 133 BGB ausgehend vom objektiven Wortlaut der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Bei der Auslegung sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat und wie die Erklärung von ihrem Empfänger zu verstehen war (st. Rspr., vgl. Senat - 9 AZR 283/06 - Rn. 48, BAGE 122, 33).

c) Die Parteien wollten gemessen an diesen Grundsätzen uneingeschränkt auf die jeweilige Fassung des § 3 Abs. 1 TV ATZ verweisen.

aa) Nach § 2 Abs. 1 des Altersteilzeitarbeitsvertrags beträgt "die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit im Sinne des § 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 TV ATZ, was einen künftigen Beschäftigungsumfang von 35,00 % eines Vollzeitbeschäftigten ergibt". § 2 Abs. 1 2. Halbs. des Altersteilzeitarbeitsvertrags zieht damit nur bestätigend die Folgerung aus der in § 2 Abs. 1 1. Halbs. des Altersteilzeitarbeitsvertrags in Bezug genommenen Tarifregelung. Die Vertragsparteien wollten mit der Angabe der Teilzeitquote keine konstitutive Regelung treffen. Sie wollten lediglich in Anwendung von § 3 Abs. 1 TV ATZ feststellen, welche Teilzeitquote aus ihrer Sicht der Hälfte der bisherigen durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. Darauf deutet die Präambel des Altersteilzeitarbeitsvertrags hin, die uneingeschränkt auf die Bestimmungen des TV ATZ in der jeweils geltenden Fassung als Grundlage der Vereinbarung verweist.

bb) Nichts anderes wollten die Parteien mit der Bezugnahme auf § 2 Abs. 4 Satz 1 und 2 RL-ATZ-02 in § 4 Satz 1 des Altersteilzeitarbeitsvertrags ausdrücken.

(1) Danach sind der aufgrund von Mehrarbeit vereinbarte Beschäftigungsumfang und das dementsprechend erhöhte Entgelt vor dem Wechsel in die Altersteilzeitarbeit keine bisherige Arbeitszeit und kein bisheriges Arbeitsentgelt iSd. TV ATZ. Sie finden bei der Gestaltung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses keine Berücksichtigung.

(2) Die Parteien gaben mit der Verweisung auf § 2 Abs. 4 Satz 1 und 2 RL-ATZ-02 eine in Abstimmung mit dem damaligen Landesarbeitsamt für richtig gehaltene, nach Auffassung des Senats unzutreffende Rechtsansicht zu der Auslegung von § 3 Abs. 1 TV ATZ wieder. Sie wollten jedoch keine eigenständige, von der Tarifbestimmung abweichende Regelung treffen. Dem beklagten Freistaat, der Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder ist und war, kann als öffentlichem Arbeitgeber nicht unterstellt werden, dass er sich bei der Verwendung des Mustervertrags in Fällen mangelnder originärer Tarifbindung der Arbeitnehmer von seiner bei beiderseitiger Organisationszugehörigkeit bestehenden Tarifbindung lösen wollte. Dagegen spricht vor allem, dass dem Beklagten bei Abschluss des jeweiligen Altersteilzeitarbeitsvertrags nicht zwingend bekannt sein musste, ob der einzelne Arbeitnehmer der tarifschließenden Gewerkschaft angehörte oder nicht.

2. Das Auslegungsergebnis einer uneingeschränkten und dynamischen Bezugnahme auf § 3 Abs. 1 TV ATZ hält einer Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen stand. Die Verweisungsklausel in § 2 Abs. 1 1. Halbs. des Altersteilzeitarbeitsvertrags ist nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung und damit eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die uneingeschränkte Einbeziehung von § 3 Abs. 1 TV ATZ ist nach gebotener Auslegung unzweifelhaft. Für eine Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB ist angesichts dieses eindeutigen Auslegungsergebnisses kein Raum (vgl. - Rn. 27, AP BGB § 305c Nr. 11 = EzA BGB 2002 § 305c Nr. 15). Der Regelungsgehalt der verweisenden Vertragsbestimmung ist auch hinreichend transparent iSv. § 307 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 iVm. Abs. 1 Satz 1 BGB. Dynamische Verweisungen auf das jeweils gültige Tarifrecht sind im Arbeitsrecht weit verbreitet und werden jedenfalls von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes erwartet (zu der bloßen Transparenzkontrolle von Verweisungsklauseln, die nicht von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen, näher Senat - 9 AZR 983/07 - Rn. 97, NZA 2009, 538; - Rn. 31, aaO.; Senat - 9 AZR 159/07 - Rn. 78, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 38 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 21).

3. Der Kläger konnte deshalb in der Arbeitsphase der Altersteilzeit eine Beschäftigung mit der höheren Zahl an Unterrichtswochenstunden verlangen, die sich bei tarifgerechter Berechnung der Teilzeitquote ergab (zu der Auslegung von Altersteilzeitarbeitsverträgen im Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 TV ATZ zB Senat - 9 AZR 72/07 - Rn. 16; - 9 AZR 59/07 - Rn. 16, ZTR 2008, 150; - 9 AZR 1113/06 - Rn. 32 ff., AP ATG § 6 Nr. 3).

4. Die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit iSv. § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 TV ATZ ist nicht der im Altersteilzeitarbeitsvertrag genannte Beschäftigungsumfang von 35 % der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten. Nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 TV ATZ ist die Hälfte der bisherigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit maßgeblich. Das ist die Arbeitszeit, die bei einer wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung von 12,5 Stunden anfällt. Der Durchschnitt der wöchentlichen Arbeitszeit wird im Blockmodell aus der ungeminderten Arbeitsverpflichtung während der Arbeitsphase und der vollständigen Freistellung in der Blockfreizeit gebildet. Das bedeutet für den Streitfall, dass der Kläger in der Arbeitsphase Anspruch auf Beschäftigung mit 25 Unterrichtswochenstunden hatte.

a) Nach § 3 Abs. 1 TV ATZ ist nicht die Zahl der Pflichtunterrichtsstunden, sondern die Arbeitszeit zu berücksichtigen. Sie umfasst über den Unterricht hinaus die Zeit, die zur Erfüllung aller anderen im Schulbetrieb für Lehrkräfte anfallenden Aufgaben entsprechend dem Umfang ihrer Lehrtätigkeit benötigt wird. Aus dem Unterrichtsstundendeputat lässt sich der Beschäftigungsumfang einschließlich der Vor-, Neben- und Nacharbeiten, die gewöhnlich mit dem Unterricht verbunden sind, jedoch errechnen.

b) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit iSv. §3 Abs. 1 Unterabs. 1 TV ATZ ist nicht anhand der Arbeitsstunden zu berechnen, die der Arbeitnehmer im Durchschnitt der Jahre vor dem Übergang in die Altersteilzeit tatsächlich leistete. Maßgeblich ist nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 TV ATZ allein die wöchentliche Arbeitszeit, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war.

aa) Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist nicht nur die bis vereinbarte Pflichtstundenzahl im Sinne einer "Grundarbeitszeit" von 70 % der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten als "bisherige wöchentliche Arbeitszeit" iSv. § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 TV ATZ anzusehen. Die Aufstockung des Beschäftigungsumfangs durch sog. planmäßige Mehrarbeit von sieben Unterrichtswochenstunden ist Teil der "bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit". Anknüpfend an den wortgleichen § 6 Abs. 2 Satz 1 AltTZG ist nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 TV ATZ die wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit "vereinbart" war. Vereinbart iSd. in den Sätzen 1 und 2 deckungsgleichen gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen ist die tatsächlich geschuldete Arbeitszeit, wie sie sich aus den anzuwendenden arbeitsvertraglichen Regelungen ergibt.

bb) Bei den vereinbarten Bedarfsaufstockungen handelt es sich entgegen der Ansicht des Beklagten um regelmäßige Arbeitszeit und nicht um Überarbeit. Überarbeit ist Arbeit, die die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit im Rahmen eines aufgrund bestimmter Umstände vorübergehenden zusätzlichen Arbeitsbedarfs überschreitet (vgl. zu der Abgrenzung von Überstunden und Arbeit auf Abruf - Rn. 23, BAGE 116, 267; zum Überstundenbegriff des § 4 Abs. 1a EFZG - zu II 2 c cc der Gründe, AP EntgeltFG § 4 Nr. 61 = EzA EntgeltfortzG § 4 Nr. 7). Diesen punktuellen situativen Bezug weisen die für die Dauer eines Schuljahres oder zumindest eines Schulhalbjahres vereinbarten Bedarfsaufstockungen nicht auf (vgl. nur Senat - 9 AZR 72/07 - Rn. 27; - 9 AZR 59/07 - Rn. 27, ZTR 2008, 150). Bei ihnen handelt es sich vielmehr um variable regelmäßige Arbeitszeit.

cc) Die Berücksichtigung der aufgestockten Anzahl der Unterrichtsstunden bei der Bemessung der "bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit" setzt nach § 6 Abs. 2 Satz 1 AltTZG, § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 TV ATZ voraus, dass die Vereinbarung vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit noch wirkte.

(1) Das trifft hier unmittelbar vor dem zu. Die für die Zeit vom bis vereinbarte Bedarfsaufstockung von sieben Unterrichtswochenstunden wirkte bis .

(2) Die befristete Vereinbarung der Bedarfsaufstockung bis steht der Wirkung der Aufstockung bis unmittelbar vor dem Übergang in die Altersteilzeit nicht entgegen. Die vereinbarte Arbeitszeit iSv. § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 TV ATZ muss nicht fiktiv in die am beginnende Altersteilzeitarbeit hineinreichen. Zugrunde zu legen ist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 AltTZG, § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 TV ATZ die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbarte bisherige wöchentliche Arbeitszeit. Maßgeblich sind hier im ersten Berechnungsschritt die bis vereinbarten 25 Unterrichtswochenstunden. Die logische Sekunde zwischen dem Ende der Befristung am , 24:00 Uhr, und dem Beginn der Altersteilzeitarbeit am , 0:00 Uhr, ist unschädlich. Auf die Wirksamkeit der Befristung der Aufstockung kommt es deswegen nicht an (vgl. zu dem umgekehrten Fall der nötigen Überprüfung der Befristung der Aufstockung anhand der §§ 305 ff. BGB wegen einer zeitlichen Lücke vor dem Übergang in die Altersteilzeit Senat - 9 AZR 18/07 - Rn. 48, BAGE 123, 337; allgemein zu befristet erhöhter Arbeitszeit von Lehrkräften - Rn. 16, AP BGB § 305 Nr. 8 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 13; - 7 AZR 486/04 - zu B II der Gründe, BAGE 115, 274).

5. Der nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 TV ATZ errechnete Wert von 25 Unterrichtswochenstunden ist auch nicht wegen Überschreitung des Durchschnittswerts der letzten 24 Monate herabzusetzen.

a) Nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 TV ATZ ist der Wert des Satzes 1, der sich vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit errechnet, in einem zweiten Berechnungsschritt mit dem Höchstwert des Satzes 2 zu vergleichen, der die Berechnungsbasis der vereinbarten Arbeitszeit begrenzt. Mit dieser Höchstbegrenzung folgten die Tarifvertragsparteien dem Vorbild der gesetzlichen Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 2 AltTZG. Sie übernahmen die gesetzliche Formulierung wörtlich. Die im Rahmen des Gesetzes zur Fortentwicklung der Altersteilzeit vom geschaffene Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 2 AltTZG soll Missbräuche durch eine vorübergehende Anhebung der Arbeitszeit vor Beginn der Altersteilzeitarbeit ausschließen (BT-Drucks. 14/3392 S. 7; vgl. auch Senat - 9 AZR 278/02 - zu II 2 a aa der Gründe, BAGE 103, 54).

b) Nach den Regelungen in § 6 Abs. 2 Satz 2 AltTZG, § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 TV ATZ errechnet sich ein Durchschnittswert von 25,5 Unterrichtswochenstunden. Die Parteien hatten die Pflichtstundenzahl des Klägers mit sechs Stunden planmäßiger Mehrarbeit von August 2003 bis Juli 2004 von 20 auf 26 Unterrichtswochenstunden und mit sieben Stunden planmäßiger Mehrarbeit von August 2004 bis Juli 2005 von 18 auf 25 Stunden aufgestockt. Daraus ergibt sich die Berechnung:

- Aus 26 Unterrichtsstunden x 52 Wochen = 1.352 Unterrichtsstunden in der Zeit vom bis

- zuzüglich 25 Unterrichtsstunden x 52 Wochen = 1.300 Unterrichtsstunden in der Zeit vom bis

- errechnen sich 2.652 Unterrichtsstunden in den 24 Monaten von August 2003 bis Juli 2005 : 104 Wochen = 25,5 Unterrichtswochenstunden.

6. Der ermittelte durchschnittliche Beschäftigungsumfang von 25,5 Unterrichtswochenstunden überschreitet den letzten Beschäftigungsumfang vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit bis von 25 Unterrichtswochenstunden.

a) Maßgeblich ist deshalb dieser letzte Beschäftigungsumfang von 25 Unterrichtswochenstunden. Daraus errechnet sich ein hälftiges Deputat von 12,5 Unterrichtswochenstunden.

b) Der ermittelte Wert von 12,5 Unterrichtswochenstunden ist entgegen der Auffassung der Revision nicht auf 13 Unterrichtswochenstunden aufzurunden. Insoweit ist die Klage unbegründet. § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 4 TV ATZ erlaubt nur eine Rundung der ermittelten durchschnittlichen Arbeitszeit nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 TV ATZ auf die nächste volle Stunde, ohne sie zwingend vorzugeben. Die Rundungsbestimmung betrifft die durchschnittliche Arbeitszeit vor dem Übergang in die Altersteilzeit (dazu näher Senat - 9 AZR 400/07 - Rn. 33 ff.; - 9 AZR 59/07 - Rn. 32 f., ZTR 2008, 150). Die für das Altersteilzeitarbeitsverhältnis zu errechnende Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 TV ATZ ist keiner Rundung zugänglich.

c) Das Deputat von 12,5 Unterrichtswochenstunden dient als Grundlage der Berechnung für die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit iSv. § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 TV ATZ, die auch die im Zusammenhang mit der eigentlichen Lehrtätigkeit anfallenden Vor-, Neben- und Nacharbeiten erfasst.

B. Die Parteien haben die Kosten des Rechtsstreits im Umfang ihres Unterliegens zu tragen (§ 92 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. ZPO).

Fundstelle(n):
TAAAD-24747

1Für die amtliche Sammlung: nein; Für die Fachpresse: nein