Die Bildung einer Ansparrücklage ist auch außerhalb des Anwendungsbereiches des § 7g Abs. 7 EStG bereits möglich, bevor die
Betriebseröffnung vollendet ist.
Der an einem spanischen Unternehmen atypisch still beteiligte Gesellschafter kann in seinem Sonder-BV eine Ansparrücklage
i. S. des § 7g Abs. 2 EStG (i.d.F. bis zum ) nicht bilden, wenn die Betriebseröffnung der atypisch stillen Gesellschaft
noch nicht vollendet ist und eine verbindliche Bestellung der anzuschaffenden WG noch nicht vorliegt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob § 7g Abs. 3 EStG nur von einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte
gebildet werden kann.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 1488 Nr. 24 EFG 2009 S. 1363 Nr. 17 StuB-Bilanzreport Nr. 8/2010 S. 321 WAAAD-24691
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Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss v. 07.05.2009 - 9 V 300/08
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