Gewerbesteuerpflichtige Einkünfte des Insolvenzverwalters
Leitsatz
Die Tätigkeit von Rechtsanwälten im Bereich der Insolvenzverwaltung ist keine freiberufliche Tätigkeit i. S. des § 18 Abs.
1 Nr. 1 EStG.
Die Einkünfte aus der Insolvenzverwaltertätigkeit könnten allenfalls zu Einkünften im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG führen.
Nach der Vervielfältigungstheorie, die für vermögensverwaltende Tätigkeiten nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG nach wie vor gilt,
gehört es zu den Wesensmerkmalen der selbständigen Tätigkeit, dass sie in ihrem Kernbereich auf der eigenen persönlichen Arbeitskraft
des Berufsträgers beruht.
Qualifizierte Mitarbeiter sind nicht nur solche, die eine dem Berufsträger gleichwertige Berufsausbildung aufweisen. Ihre
Tätigkeit muss auch nicht mit der des Berufsträgers identisch sein. Es genügt, dass sie die Tätigkeit des Berufsträgers jedenfalls
in Teilbereichen ersetzen und damit seine Arbeitskraft vervielfältigen. Dabei brauchen die Arbeiten der Mitarbeiter denen
des Berufsträgers nicht gleichwertig, sondern nur in Teilen gleichartig zu sein, wenn ihr Tätigkeitsbeitrag nicht von nur
untergeordneter Bedeutung ist.
Beschäftigt der einzelne Insolvenzverwalter vier Rechtsanwälte und weitere 3 1/4 Mitarbeiter bzw. ein weiterer Insolvenzverwalter
sieben oder sogar acht Rechtsanwälte und zusätzlich 7 1/4 bzw. 9 1/4 weitere Sachbearbeiter und beauftragt die Kanzlei daneben
noch zwei freie Mitarbeiter und eine Steuerberatungsgesellschaft als Subunternehmer und setzt darüber hinaus noch diverse
Referendare bzw. studentische Hilfskräfte als nachgeordnete Hilfskräfte ein, so liegt bereits auf Grund der Vielzahl der qualifizierten
Mitarbeiter keine selbständige Tätigkeit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG vor. Auch die Vielzahl der übernommenen Insolvenzverfahren
(44 bzw. 45 Verfahren) und die Tätigkeit an 15 verschiedenen Amtsgerichten spricht gegen eine selbständige Tätigkeit gem.
§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2010 S. 162 Nr. 3 EFG 2009 S. 1651 Nr. 20 EStB 2010 S. 30 Nr. 1 ZIP 2009 S. 1729 Nr. 36 XAAAD-24682
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 27.05.2009 - 2 K 72/07
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