Voraussetzungen einer Änderungsmöglichkeit wegen rückwirkender Ereignisse
Leitsatz
Eine Wiedereinsetzung in die gesetzlich bestimmte Festsetzungsfrist kommt nicht in Betracht, weil es sich dabei nicht um eine
Handlungs- oder Erklärungsfrist, sondern um eine für das Verwaltungsverfahren verbindliche gesetzliche Frist handelt.
Nur eine rechtlich andere Beurteilung der den Steueranspruch begründenden Verhältnisse eröffnet nicht die Änderungsmöglichkeit
nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, wenn keine Änderung der den ursprünglichen Steuerbescheiden zugrunde gelegten Sachverhalte
erfolgte.
Gerichtliche Entscheidungen zum Nachweis einer Ausfuhrlieferung sind nachträglich entstandene Beweismittel; sie begründen
kein rückwirkendes Ereignis. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO kann nicht als Auffangvorschrift unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten
verstanden werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DAAAD-24680
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 07.04.2009 - II 230/2006
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