Abgrenzung zwischen häuslichem Arbeitszimmer und Betriebsstätte bei fehlender auswärtiger Schwerpunkt-Beschäftigungsstätte
Leitsatz
1. Das häusliche Arbeitszimmer ist typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale
Möbelstück ist.
2. Die Ausstattung mit einem Schreibtisch ist indessen nicht zwingend erforderlich. Ebenso wenig muss der Raum für die Verrichtung
menschlicher Arbeit von einer gewissen Dauer hergerichtet sein. So kann etwa ein beruflich genutzter Archivraum, in dem Bücher,
Akten und Unterlagen aufbewahrt, gesichtet und herausgesucht werden, der vorbereitenden und unterstützenden Erledigung gedanklicher,
schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dienen und dadurch (Teil-)Funktionen erfüllen, die typischerweise einem
häuslichen Arbeitszimmer zukommen.
3. Zur Abgrenzung zu anderen betrieblich genutzten Räumen im häuslichen Bereich (z.B. einer Werkstatt, einem reinen Lager,
einer Arztpraxis) ist insbesondere von Bedeutung, wie der Raum eingerichtet und ausgestattet ist, ob ihm die technischen Einrichtungen
der Art und dem Umfang nach das Gepräge geben, ob und in welchem Umfang Publikumsverkehr stattfindet und ob fremdes Personal
in dem Raum tätig ist.
4. Im Streitfall ergibt sich aus den Gesamtumständen, dass es sich bei dem genutzten Zimmer um ein häusliches Arbeitszimmer
und nicht um eine Betriebsstätte handelt. Der Raum ist in die private Wohnung integriert, hat keinen separaten Zugang, grenzt
unmittelbar an die privaten Wohn-/Schlafräume und es wurden keine fremden Arbeitnehmer beschäftigt. Publikumsverkehr hat der
Kl zwar behauptet; das Gericht konnte jedoch nicht die Überzeugung gewinnen, dass dieser einen Umfang erreicht hat, der die
Qualifizierung als Betriebsstätte rechtfertigen würde.
5. Die Annahme eines häuslichen Arbeitszimmers i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG setzt nicht das Vorhandensein einer auswärtigen
Schwerpunkt-Beschäftigungsstätte voraus. Das Fehlen einer solchen auswärtigen Schwerpunkt-Beschäftigungsstätte ist in die
Gesamtwürdigung der Umstände einzubeziehen, führt für sich jedoch nicht zwingend zur Annahme einer Betriebsstätte.
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