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FG München Urteil v. - 10 K 1697/08

Gesetze: AO § 355 Abs. 1, AO § 110 Abs. 1 S. 1, AO § 110 Abs. 1 S. 2, AO § 110 Abs. 2 S. 2

Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei behaupteter rechtzeitiger Absendung des fristgebundenen Schriftsatzes

Leitsatz

Für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei behaupteter rechtzeitiger Absendung des Schriftstücks ist sowohl die Abgabe detaillierter eidesstattlicher Versicherungen der mit der Anfertigung und Absendung des Schriftsatzes unmittelbar befassten Personen als auch die Vorlage von Auszügen aus dem Fristenkontrollbuch und dem Postausgangsbuch erforderlich. Eine eidesstattliche Versicherung allein reicht für die Glaubhaftmachung selbst dann nicht aus, wenn der Bevollmächtigte darlegt, er selbst habe den fristwahrenden Schriftsatz zur Post gegeben.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2009 S. 1907 Nr. 36
TAAAD-24666

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG München, Urteil v. 08.05.2009 - 10 K 1697/08

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