Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei behaupteter rechtzeitiger Absendung des fristgebundenen Schriftsatzes
Leitsatz
Für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei behaupteter rechtzeitiger Absendung des Schriftstücks ist
sowohl die Abgabe detaillierter eidesstattlicher Versicherungen der mit der Anfertigung und Absendung des Schriftsatzes unmittelbar
befassten Personen als auch die Vorlage von Auszügen aus dem Fristenkontrollbuch und dem Postausgangsbuch erforderlich. Eine
eidesstattliche Versicherung allein reicht für die Glaubhaftmachung selbst dann nicht aus, wenn der Bevollmächtigte darlegt,
er selbst habe den fristwahrenden Schriftsatz zur Post gegeben.
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