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FG München Urteil v. - 15 K 3193/06 EFG 2009 S. 1569 Nr. 19

Gesetze: EStG § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1, AO § 37 Abs. 2, AO § 150 Abs. 1 S. 3, AO § 167, AO § 168 S. 1, LStDV § 2 Abs. 1

Voraussetzungen einer Betriebsveranstaltung im Sinne des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG

Doppelte Berücksichtigung eines Sachverhalts in einer Lohnsteueranmeldung und in einem Haftungsbescheid

Nachforderungsbescheid als Änderungsbescheid einer Lohnsteueranmeldung

Leitsatz

1. Unternimmt ein Unternehmen jährlich einwöchige Reisen nach Italien ganz überwiegend nur mit dem Stammpersonal, nicht hingegen mit dem ständig wechselnden Aushilfspersonal, liegt keine Betriebsveranstaltung i.S. des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG vor, so dass eine lohnsteuerrechtliche Pauschalierung der Reisekosten ausscheidet, wenn die Auswahl der Reiseteilnehmer nicht an betriebsorganisatorische Bedingungen geknüpft ist.

2. Verrichtet das Aushilfspersonal in einem kleinen Betrieb seine Arbeiten regelmäßig zu Hause, ist die Begrenzung des Teilnehmerkreises der Betriebsveranstaltung auf das Stammpersonal nicht betriebsorganisatorisch begründet.

3. Der sachliche Widerspruch durch die doppelte lohnsteuerrechtliche Berücksichtigung desselben Sachverhalts im Wege sowohl der Haftung als auch der Pauschalierung kann nur durch die Korrektur der Pauschalierungsschuld, nicht hingegen durch Änderung des Haftungsbescheids aufgelöst werden.

4. Zum Verhältnis zwischen Lohnsteueranmeldung und Pauschalierungs- oder Nachforderungsbescheid.

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 23/2009 S. 1154
EFG 2009 S. 1569 Nr. 19
OAAAD-24659

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FG München, Urteil v. 30.04.2009 - 15 K 3193/06

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