Bestimmtheit einer gegen eine GbR ergangenen
Prüfungsanordnung
Zulässigkeit einer wiederholten
Anschlussprüfung bei einem Kleinstbetrieb und Begründung der
Prüfungsanordnung
Teilnahme eines Azubis an der
Außenprüfung nicht zustimmungsbedürftig
Leitsatz
1. Eine als Besitzunternehmen im
Rahmen einer Betriebsaufspaltung gewerblich tätige GbR ist als
Inhaltsadressatin der Prüfungsanordnung durch die Angabe der von ihr
selbst verwendeten Geschäftsbezeichnung, die sie von anderen
personenidentischen Gesellschaften bürgerlichen Rechts unterscheidet und
überdies die Nachnamen ihrer beiden Gesellschafter enthält, eindeutig
bestimmt.
2. Eine Prüfungsanordnung nach
§ 193 Abs. 1 AO bedarf auch im Falle einer Anschlussprüfung bei einem
Kleinstbetrieb keiner weiteren Begründung als der bloßen Nennung
dieser Vorschrift.
3. Auch bei Mittel-, Klein- oder
Kleinstbetrieben ist eine wiederholte Anschlussprüfung zulässig, ohne
dass es dabei auf ein zu erwartendes Mehrergebnis ankäme.
4. Die Beauftragung eines
Mitarbeiters der Finanzverwaltung zur Ausbildung als eines von mehreren
Außenprüfern bedarf nicht der der Zustimmung des Inhaltsadressaten
der Prüfungsanordnung.
Fundstelle(n): GAAAD-24653
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Online-Dokument
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 25.03.2009 - 3 K 1733/08
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