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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 5 K 861/05 EFG 2009 S. 1561 Nr. 19

Gesetze: EStG § 23 Abs. 1 Vermögensgesetz § 4 Abs. 2 Vermögensgesetz § 20a EGBGB Art. 233 § 11 EGBGB Art. 233 § 12

Kein Anschaffungsvorgang i. S. d. § 23 EStG bei Erwerb eines Grundstücks durch gem. § 1 Abs. 6 Vermögensgesetz Berechtigten nach Unsicherheiten über die Eigentümerstellung trotz Ablehnung der Rückübertragung

Leitsatz

Erwirbt die Erbin eines hingerichteten NS-Widerstandskämpfers, zu dessen eingezogenen Vermögen ein Grundstück gehörte, welches einer ehemaligen Beschäftigten zugeteilt wurde und einen Bodenreformvermerk enthielt, der bei Eintragung der Alleinerbin der Beschäftigten 1991 in das Grundbuch als Eigentümerin des Grundstücks gelöscht wurde, im Jahr 1997 das Grundstück, nach dem das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen in 1991 zwar die Berechtigung der Grundstückkäuferin gem. § 1 Absatz 6 Vermögensgesetz festgestellt, aber mit Teilbescheid aus dem Jahre 1994 die Rückübertragung des betreffenden Grundstücks unter Hinweis auf § 4 Abs. 2 Vermögensgesetz abgelehnt hatte und zeitgleich mit der Eintragung eines Vorkaufsrechts gem. § 20a Vermögensgesetz in 1995 zu ihren Gunsten eine Auflassungsvormerkung zu Gunsten eines Bundeslandes in das Grundbuch eingetragen wurde, liegt kein Anschaffungsgeschäft i.S. des § 23 EStG vor, weil beim Erwerb des Grundstücks in 1997 das Restitutionsverfahren trotz Ablehnungsbescheids –auch wegen Zweifeln an der eigentumsrechtlichen Befähigung der Grundstücksverkäuferin – als nicht abgeschlossen anzusehen war.

Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 1561 Nr. 19
CAAAD-24650

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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 05.03.2009 - 5 K 861/05

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