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FG München Urteil v. - 14 K 4531/06 EFG 2009 S. 1507 Nr. 18

Gesetze: UStG 2005 § 2 Abs. 1UStG 2005 § 27bUStG 2005 § 14 Abs. 2 S. 2UStG 2005 § 15 Abs. 1 Nr. 1 EWGRL 388/77 Art. 4 EWGRL 388/77 Art. 22 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 2006/112/EGArt. 9 Abs. 1 S. 2 Richtlinie 2006/112/EGArt. 213 Abs. 1 S. 1 AO § 118

Ablehnungsbescheid auf Vergabe einer Steuernummer

Rechtsnatur der Umsatzsteuernachschau

Leitsatz

1. Das FA ist verpflichtet, eine Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke zu erteilen, wenn der Antragsteller dem FA seine ernsthafte Absicht in dem für Umsatzsteuerzwecke entwickelten Zusatzfragebogen zur steuerlichen Erfassung bei Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit für die zu treffende Prognoseentscheidung schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, es sei denn, es ist offensichtlich, dass der Fragebogen nicht in gutem Glauben abgegeben worden ist oder die Steuernummer aus anderen Gründen nicht benötigt wird.

2. Nicht erforderlich ist hingegen, dass eine GmbH über Geschäftsräume verfügt, die gewisse Mindestanforderungen erfüllen, um Unternehmerin i.S. des § 2 UStG sein zu können.

3. Im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer Steuernummer ist die fachliche Qualifizierung des Geschäftsführers einer GmbH für die Ausübung dieser Tätigkeit nicht zu überprüfen.

4. Offen blieb, ob eine Umsatzsteuernachschau gem. § 27b UStG als schlichtes Verwaltungshandeln oder als rechtsmittelfähiger Verwaltungsakt anzusehen ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 24/2009 S. 1197
EFG 2009 S. 1507 Nr. 18
UStB 2009 S. 316 Nr. 11
VAAAD-24648

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FG München, Urteil v. 19.02.2009 - 14 K 4531/06

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