Erfüllung der Dreijahresfrist nur bei ununterbrochenem mindestens dreijährigem Aufenthalt
Leitsatz
1. Ein Ausländer, der berechtigt erwerbstätig ist und über eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen verfügt, hat
keinen Anspruch auf Kindergeld, solange er sich nicht seit wenigstens drei Jahren ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder
geduldet im Bundesgebiet aufgehalten hat.
2. Aus dem Erfordernis eines ununterbrochenen Inlandsaufenthalts folgt, dass bei der Berechnung der Dreijahresfrist des §
62 Abs. 2 Nr. 3a EStG Zeiträume außer Betracht zu bleiben haben, während derer sich der Ausländer im Inland aufhielt, bevor
er sich vorübergehend – im Streitfall für einen Zeitraum von 16 Monaten – wieder im Ausland aufgehalten hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 1572 Nr. 19 LAAAD-24647
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