Abzugsfähigkeit des Schulgeldes für eine nach Landesrecht nur angezeigte Ergänzungsschule nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG
Leitsatz
1. Das Schulgeld für den Besuch einer Munich International School (MIS) in Bayern, welche in den Jahrgangsstufen 10 bis 12
lediglich als Ergänzungsschule angezeigt ist, kann nicht gem. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG teilweise als Sonderausgaben abgezogen
werden.
2. Dem steht nicht entgegen, dass die bayerische Schulgesetzgebung die – für die steuerliche Abzugsfähigkeit der Schulgeldzahlungen
notwendige – staatliche Anerkennung von Ergänzungsschulen nicht vorsieht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2010 S. 218 Nr. 4 EFG 2009 S. 1456 Nr. 18 RAAAD-24645
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